23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 22638

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.02.2016

BGH: Bearbei­tungs­gebühr von 4 % statt Vorfälligkeits­entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucher­darlehens unwirksamEntsprechende Klausel verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB

Eine Klausel im Zusammenhang mit einem Darle­hens­vertrag, wonach bei einer vorzeitigen Rückzahlung statt einer Vorfälligkeits­entschädigung eine Bearbei­tungs­gebühr von 4 % anfällt, ist unwirksam. Denn sie verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 512 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein Verbraucher bei einer Sparkasse im Dezember 2011 ein Wohnraum­för­der­da­rlehen in Höhe von 20.000 EUR auf. Das Darlehen wurde aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. Nach einer Klausel im Darle­hens­vertrag konnte der Verbraucher vorzeitig das Darlehen zurückzahlen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden musste. Stattdessen wurde eine Bearbei­tungs­gebühr von 4 % des Darlehens fällig. Entsprechend der Klausel behielt die Sparkasse bei Auszahlung des Darlehens die Gebühr in Höhe von 800 EUR ein. Damit war der Verbraucher nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Zahlung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Zahlungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Osnabrück wiesen die Klage auf Zahlung der einbehaltenen Gebühr ab. Die Klausel zur Bearbei­tungs­gebühr sei wirksam gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucher Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt Klausel über Bearbei­tungs­gebühr für unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Verbrauchers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Klausel habe ein Entgelt für ein dem Verbraucher unter Verzicht auf eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung eingeräumtes Sonder­kün­di­gungsrecht dargestellt. Diese Preisregelung habe gegen § 502 Abs. 1 BGB verstoßen, von dem nach § 511 BGB (neu: § 512 BGB) nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe.

Verstoß gegen § 502 Abs. 1 BGB

Nach § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (neu: § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB) dürfe die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung nicht höher als 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags sein, so der Bundes­ge­richtshof. Die vom Verbraucher im Fall der vorzeitigen Tilgung des Darlehens zu zahlende Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung sei damit stets geringer als die nach der Klausel zu zahlende Bearbei­tungs­gebühr von 4 % des Darlehens. Der Verbraucher werde somit durch die Klausel benachteiligt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22638

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI