21.11.2024
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Dokument-Nr. 18243

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Landgericht Osnabrück Urteil15.05.2014

Gastwirt muss sich nicht an Schmerzensgeld für Verge­wal­ti­gungsopfer beteiligenVerstoß gegen Jugend­schutz­vor­schriften begründet keine Mitver­ant­wort­lichkeit

Ein Gastwirt muss sich nicht an Schmer­zens­geld­zah­lungen für ein Verge­wal­ti­gungsopfer beteiligen, weil dieser den jugendlichen Täter eingelassen und Alkohol ausgeschenkt hat. Die Jugend­schutz­vor­schriften sind keine Schutzgesetze. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Der Kläger in dem vorliegenden Fall wurde im November 2011 von der Strafkammer des Landgerichts Osnabrück wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Strafurteil ist damit zwar formal rechtskräftig, der Verurteilte hat aber Verfas­sungs­be­schwerde eingelegt.

Straftäter gibt Disko­the­ken­be­treiber und Mitarbeiter Mitschuld an der Tat

Im Rahmen der heute entschiedenen Zivilsache wollte der Kläger erreichen, dass sich auch ein Gastwirt aus Dörpen und zwei seiner Mitarbeiter an etwaigen Schmer­zens­geld­zah­lungen an das Verge­wal­ti­gungsopfer beteiligen müssen. Er argumentierte, dass es zu dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht gekommen wäre, wenn die Beklagten ihn nicht unter Verstoß gegen Jugend­schutz­vor­schriften in eine Diskothek gelassen hätten und wenn ihm dort kein Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Deshalb müssten auch der Gastwirt und seine Angestellten (ein Kassierer und ein Türsteher) für die Folgen der Tat mit einstehen. Diese haben jeweils abgestritten, dass der Kläger zu später Stunde überhaupt noch in der Diskothek gewesen sei und ihm dort harter Alkohol ausgeschenkt worden sei.

Klage aus mehreren Gründen erfolgslos

Nach dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil hat die Klage aus einer Vielzahl von Gründen keinen Erfolg. Zunächst habe der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht konkret behauptet, die Vergewaltigung begangen zu haben. Solange bezüglich seiner Tatbegehung aber der nötige konkrete Tatsa­chen­vortrag fehle, sei es weder möglich noch geboten, weitere (Mit-)Verant­wort­lich­keiten aufzuklären.

Jugend­schutz­gesetz stellt keinen Schutz vor Straftaten aufgrund Alkoholeinfluss dar

Ferner fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer tauglichen Anspruchs­grundlage. Die angeführten Jugend­schutz­vor­schriften seien keine tauglichen Schutzgesetze für die hier betroffenen „Schäden". Das Jugend­schutz­gesetz bezwecke den Schutz der Jugendlichen vor alkohol­be­dingten körperlichen Schäden und vor Verwahrlosung. Es liege aber nicht mehr im Schutzbereich der Normen, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten. Zudem sei nach den Ausführungen im Strafurteil nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Alkoholisierung des Klägers für die Tat eine wesentliche Bedeutung gehabt habe. Im Gegenteil habe die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, dass bei Tatbegehung keine alkoholbedingte Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steue­rungs­fä­higkeit des hiesigen Klägers vorgelegen habe.

Quelle: Landgericht Osnabrück/ ra-online

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