Dokument-Nr. 17418
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- zfs 1991, 41Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 41
Landgericht Osnabrück Urteil07.11.1990
Verletzung während Silvesterfeier: Kein Haftungsausschluss aufgrund Schild "Teilnahme auf eigene Gefahr"Sturz begründete Schadenersatzpflicht des Organisators der Feier
Verletzt sich der Teilnehmer einer Silvesterparty an einem nicht ausreichend beleuchteten Eisenträger, so macht sich der Organisator der Feier schadenersatzpflichtig. Ein Schild mit der Aufschrift "Teilnahme auf eigene Gefahr" führt nicht zu einem Haftungsausschluss. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Silvesterparty eines Vereins im Jahr 1988/1989 stürzte ein Teilnehmer der Party und verletze sich dabei an einem im Partyraum hineinragenden Eisenträger. Aufgrund der erlittenen tiefen Schnittverletzung am Hals klagte der Partyteilnehmer gegen den Organisator auf Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, durch das vor dem Raum angebrachte Schild "Teilnahme auf eigene Gefahr" sei seine Haftung ausgeschlossen gewesen.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die Haftung des Organisators der Party sei nicht wegen des Schilds ausgeschlossen gewesen.
Keine bewusste Eigengefährdung des Klägers
Das Schild habe nach Auffassung des Landgerichts nicht zu einem Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr geführt, denn dies hätte vorausgesetzt, dass sich der Geschädigte bewusst in die Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Denn weder habe der Kläger die Gefahr im Raum gekannt noch müsse mit einer Gefahr auf derartigen Silvesterfeiern allgemein gerechnet werden.
Organisator trug Verantwortlichkeit für vom Eisenträger ausgehende Gefahr
Zudem sei die Haftung nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter, weil nach dem Gesetz unter einer "Gefahr" in der Regel nicht zu verantwortende Ereignisse verstanden werden. Der Organisator habe aber die vom Eisenträger ausgehende Gefahr zu verantworten gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (zt/ZfS 1991, 41/rb)
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