18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17418

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Urteil07.11.1990Landgericht Osnabrück8 O 277/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 1991, 41Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 41
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Landgericht Osnabrück Urteil07.11.1990

Verletzung während Silvesterfeier: Kein Haftungs­aus­schluss aufgrund Schild "Teilnahme auf eigene Gefahr"Sturz begründete Schaden­ersatz­pflicht des Organisators der Feier

Verletzt sich der Teilnehmer einer Silvesterparty an einem nicht ausreichend beleuchteten Eisenträger, so macht sich der Organisator der Feier schaden­ersatz­pflichtig. Ein Schild mit der Aufschrift "Teilnahme auf eigene Gefahr" führt nicht zu einem Haftungs­aus­schluss. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Silvesterparty eines Vereins im Jahr 1988/1989 stürzte ein Teilnehmer der Party und verletze sich dabei an einem im Partyraum hineinragenden Eisenträger. Aufgrund der erlittenen tiefen Schnitt­ver­letzung am Hals klagte der Partyteilnehmer gegen den Organisator auf Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, durch das vor dem Raum angebrachte Schild "Teilnahme auf eigene Gefahr" sei seine Haftung ausgeschlossen gewesen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die Haftung des Organisators der Party sei nicht wegen des Schilds ausgeschlossen gewesen.

Keine bewusste Eigengefährdung des Klägers

Das Schild habe nach Auffassung des Landgerichts nicht zu einem Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr geführt, denn dies hätte vorausgesetzt, dass sich der Geschädigte bewusst in die Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Denn weder habe der Kläger die Gefahr im Raum gekannt noch müsse mit einer Gefahr auf derartigen Silvesterfeiern allgemein gerechnet werden.

Organisator trug Verant­wort­lichkeit für vom Eisenträger ausgehende Gefahr

Zudem sei die Haftung nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter, weil nach dem Gesetz unter einer "Gefahr" in der Regel nicht zu verantwortende Ereignisse verstanden werden. Der Organisator habe aber die vom Eisenträger ausgehende Gefahr zu verantworten gehabt.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (zt/ZfS 1991, 41/rb)

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