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- BGH bestätigt Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei Verkehrsunfall zwischen Feuerwehrfahrzeug und LinienbusBundesgerichtshof, Beschluss16.07.2013, 4 StR 66/13
Landgericht Osnabrück Urteil08.05.2015
Tötungsversuch mit Pkw führt zur Unterbringung in der PsychiatrieUnterbringung der Pkw-Fahrerin in der Psychiatrie zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten gerechtfertigt
Das Landgericht Osnabrück hat im Rahmen eines sogenannten Sicherungsverfahrens die Unterbringung einer 40-Jährigen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ihr zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem die Frau mit hoher Geschwindigkeit und absichtlich eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug an einer Ampelkreuzung herbeigeführt hatte.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine 40-jährige Frau nach Überzeugung des Landgerichts Osnabrück am 23. Oktober 2014 mit ihrem Pkw an der Hannoverschen Straße in Osnabrück absichtlich eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug herbeigeführt. Laut durchgeführter Beweisaufnahme war die Frau aufgrund erheblicher psychischer Probleme mit hoher Geschwindigkeit trotz roter Ampel in eine Kreuzung eingefahren, um dort mit einem beliebigen anderen Fahrzeug zusammenzustoßen. Dabei hatte sie den Tod des anderen Fahrzeugführers billigend in Kauf genommen. Tatsächlich war es dann auch im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß mit Sach- und Personenschäden gekommen; glücklicherweise aber nicht zur Tötung des anderen Fahrzeugführers.
Unterbringung der Beschuldigten in der Psychiatrie erforderlich
Da die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren davon ausgegangen war, dass die Betroffene aufgrund einer akuten psychotischen Episode einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie zur Tatzeit nicht schuldfähig war, wurden die Vorwürfe im Rahmen eines sogenannten Sicherungsverfahrens aufgeklärt. Hierbei steht nicht die Bestrafung eines Angeklagten im Vordergrund, sondern die Prüfung, ob wegen seiner Gefährlichkeit sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung (wie hier die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) anzuordnen sind. Bei den heutigen Plädoyers waren sich Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung weitgehend einig, dass eine Unterbringung der Beschuldigten in der Psychiatrie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online
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