23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18290

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Urteil21.01.2004Landgericht Osnabrück2 S 790/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 1096Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 1096
  • NZV 2004, 534Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 534
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ergänzende Informationen

Landgericht Osnabrück Urteil21.01.2004

Bei Angabe einer Durchfahrtshöhe ist ein Sicher­heits­zu­schlag von 20 cm erforderlichFehlender Sicher­heits­zu­schlag begründet Mitverschulden im Schadensfall

Bei der Angabe der Durchfahrtshöhe unter einer Toreinfahrt muss ein Sicher­heits­zu­schlag von mindestens 20 cm vorgenommen werden. Fehlt dieser Zuschlag und kommt es deswegen zu einem Schadensfall, begründet dies ein Mitverschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2002 kam es auf einem Betriebsgelände zu einem Unfall als ein zu hoher Lkw durch die Toreinfahrt fahren wollte. Die Durchfahrtshöhe wurde durch ein Verkehrszeichen mit 3,90 m gekennzeichnet. Dies entsprach fast der tatsächlichen Höhe der Toreinfahrt. Der Lkw-Fahrer leistete zwar einen Schadenersatz von 5.000 €. Eine weitere Zahlung lehnte er jedoch ab, da seiner Meinung nach die Durchfahrtshöhe angesichts eines unzureichenden Sicher­heits­zu­schlags fehlerhaft gekennzeichnet worden sei und damit ein Mitverschulden der Klägerin vorgelegen habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unzureichender Sicher­heits­zu­schlag begründete Mitverschulden

Das Landgericht Osnabrück schloss sich der Argumentation des beklagten Lkw-Fahrers an. Der Klägerin sei angesichts dessen, dass sie einen unzureichenden Sicher­heits­zu­schlag bei der gekenn­zeichneten Durchfahrtshöhe vornahm, ein Mitverschulden von 40 % gemäß § 254 BGB anzulasten gewesen. Aufgrund dessen, dass sich die Höhe eines Lkw wegen der Ladung oder der beim Fahren auftretenden Schwingungen ändern kann, sei ein Sicher­heits­zu­schlag von mindestens 20 cm angemessen und erforderlich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1096/rb)

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