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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 16807

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Beschluss01.08.2012Landgericht Hagen7 S 31/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 171 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 171, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Hagen Beschluss01.08.2012

Versi­che­rungs­schutz nach Verkehrsunfall: Nicht Beachtung der Tunnelhöhe begründet grobe FahrlässigkeitVersicherung darf Leistung um 50 % kürzen

Stößt ein LKW-Fahrer mit seinem Fahrzeug gegen einen Tunnel, weil er die Durchfahrtshöhe nicht beachtet, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung darf in einem solchen Fall ihre Leistung um 50 % kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hagen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stieß der Fahrer eines Miet-LKW gegen eine Tunneldecke. Die Versicherung regulierte zwar den Schaden, kürzte jedoch ihre Leistung um 50 %. Ihrer Meinung nach, habe der LKW-Fahrer nämlich grob fahrlässig gehandelt. Ihm hätte aufgrund der Beschilderung bekannt sein müssen, dass die Durchfahrtshöhe des Tunnels bei 3,10 m lag und er mit seinem 3,50 m hohen Fahrzeug nicht in den Tunnel passte. Da der LKW-Fahrer dies jedoch anders sah, landete der Fall schließlich vor Gericht.

LKW-Fahrer verstieß gegen allgemeine Sorgfalts­pflicht

Das Landgericht Hagen entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie habe ihre Leistung um 50 % kürzen dürfen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der LKW-Fahrer gegen die allgemeinen Sorgfalts­pflichten grob verstoßen habe. Denn er habe die niedrige Durchfahrtshöhe des Tunnels missachtet und damit gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 265 verstoßen.

LKW-Fahrer handelte grob fahrlässig

Aus Sicht des Landgerichts habe der LKW-Fahrer zudem grob fahrlässig gehandelt. Denn dieser habe sich über Bedenken hinweggesetzt, die sich jedem in seiner Lage befindlichen Verkehrs­teil­nehmer geradezu aufdrängen musste. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Tunnel von einer Straßenbahn mit Oberleitung durchfahren wurde. Denn dies habe nicht die Annahme gerechtfertigt, dass auch sein LKW den Tunnel ohne weiteres passieren konnte. Insofern habe es an der Vergleich­barkeit beider Fahrzeuge gefehlt. Der LKW-Fahrer habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein Passieren trotz niedriger Durchfahrthöhe möglich sein würde.

Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

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