Am 10.2.2002 befuhr der Kläger mit dem versicherten PKW die Bundesautobahn A 8, geriet gegen 7.40 Uhr in Höhe von B./Landkreis F. vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidierte hierbei mit der Mittelleitplanke. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Totalschaden; der Wiederbeschaffungswert betrug 23.500 Euro, der Restwert 11.200 Euro.
Die Versicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Zu Recht, wie das Saarländische Oberlandesgericht entschied.
Das Verstellen des Fahrersitzes während einer Autobahnfahrt sei grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, da dieses Verhalten die nahe liegende Gefahr berge, durch ein ruckartiges Verschieben des Sitzes den Kontakt zu den Pedalen oder dem Lenkrad zu verlieren.
Dass hierin vor allem bei Autobahnfahrten aufgrund der höheren Geschwindigkeit ein gesteigertes, jedem Autofahrer ohne weiteres einleuchtendes Schadensrisiko liegt, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Darauf, ob der Vorwurfeiner grob fahrlässigen Schadensverursachung im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles berechtigt gewesen wäre, kommt es nicht an, da die Leistungsfreiheit nach der gebotenen generellen Betrachtungsweise den Nachweis eines Schadens gerade nicht voraussetzt, sondern die generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers sanktioniert, den Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung von einer umfassenden Aufklärung des Schadensablaufs abgehalten zu haben.