Dokument-Nr. 11120
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- WuM 1989, 370Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 370
- Bei Schimmel in der Wohnung mindestens 10 % Mietminderung möglichAmtsgericht Norderstedt, Urteil18.12.2009, 42 C 561/08
- Mietmangel: Bei Schimmelpilzbildung an mehreren Wänden durch schlechte Bausubstanz ist Mietminderung von 20 % zulässigAmtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil11.05.2007, 9 C 174/06
- Mietminderung bei Schimmelbildung bis zu 100 % möglichAmtsgericht München, Urteil11.06.2010, 412 C 11503/09
Landgericht Osnabrück Urteil02.12.1988
20 % Mietminderung bei Schimmelpilzbefall in mehreren ZimmernVermieter haftet bei Unklarheit über Herkunft des Schimmels
Wenn in mehreren Zimmern einer Wohnung Schimmel auftritt, kann eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt sein. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall trat im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Bad der Wohnung eines Mieters in erheblichem Umfang Schimmelpilz auf. Ein Sachverständiger konnte nicht feststellen, ob der Schimmelpilzbefall auf bauseitige Schwachstellen zurückzuführen war oder ob falsches Lüftungsverhalten oder unzureichende Beheizung der Auslöser waren. Es waren in der Wohnung zudem neue Fenster eingesetzt worden. Es konnte auch sein, dass der Schimmel von den neuen "dichten Fenstern" herrührte.
20 % Mietminderung angemessen
Da mehrere Zimmer von dem Schimmel betroffen waren, hielt das Landgericht Osnabrück eine Mietminderung von 20 % der Kaltmiete für angemessen.
Gericht: Vermieter trägt Beweislast
Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass soweit die Verantwortlichkeit für den Schimmel weder dem Vermieter noch dem Mieter zweifelsfrei zugeordnet werden könne, die Nichterweislichkeit zu Lasten des Vermieters gehe. Der Vermieter trage die Beweislast dafür, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Osnabrück (vt/pt)
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