18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Landgericht Osnabrück Urteil02.12.1988

20 % Mietminderung bei Schim­mel­pilz­befall in mehreren ZimmernVermieter haftet bei Unklarheit über Herkunft des Schimmels

Wenn in mehreren Zimmern einer Wohnung Schimmel auftritt, kann eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt sein. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall trat im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Bad der Wohnung eines Mieters in erheblichem Umfang Schimmelpilz auf. Ein Sachver­ständiger konnte nicht feststellen, ob der Schim­mel­pilz­befall auf bauseitige Schwachstellen zurückzuführen war oder ob falsches Lüftungs­ver­halten oder unzureichende Beheizung der Auslöser waren. Es waren in der Wohnung zudem neue Fenster eingesetzt worden. Es konnte auch sein, dass der Schimmel von den neuen "dichten Fenstern" herrührte.

20 % Mietminderung angemessen

Da mehrere Zimmer von dem Schimmel betroffen waren, hielt das Landgericht Osnabrück eine Mietminderung von 20 % der Kaltmiete für angemessen.

Gericht: Vermieter trägt Beweislast

Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass soweit die Verant­wort­lichkeit für den Schimmel weder dem Vermieter noch dem Mieter zweifelsfrei zugeordnet werden könne, die Nichter­weis­lichkeit zu Lasten des Vermieters gehe. Der Vermieter trage die Beweislast dafür, dass Gewähr­leis­tungs­ansprüche ausgeschlossen seien.

Quelle: ra-online, Landgericht Osnabrück (vt/pt)

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