21.11.2024
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Dokument-Nr. 30897

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Landgericht Osnabrück Beschluss24.09.2021

Handy­-Aufnahmen von öffentlichem Polizeieinsatz zulässigKeine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes im Sinne des § 201 StGB

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizei­ein­satzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dazu benutztes Handy hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, so das LG Osnabrück zu einem Polizeieinsatz in der örtlichen Innenstadt.

Am 13.06.2021 kam es in der Osnabrücker Innenstadt zu einem Polizeieinsatz einer Funkstrei­fen­be­satzung, bei der es u.a. zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden kam. Während dieser Maßnahmen wurden die Einsatzkräfte wiederholt durch umstehende Personen - u.a. auch durch den Beschwer­de­führer - gestört. Die Beamten versuchten, die Situation zu beruhigen und sprachen hierzu Platzverweise aus. Der Beschwer­de­führer fertigte währenddessen mit seinem Handy Video- und Tonauf­zeich­nungen der Situation an. Die Polizeibeamten forderten den Beschwer­de­führer auf, die Aufzeichnungen zu unterlassen, weil derartige Tonaufnahmen strafbar seien. Im weiteren Verlauf wurde das Mobiltelefon des Beschwer­de­führers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen sichergestellt.

Handy hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen

Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte die Beschlagnahme. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwer­de­führer. Das Landgericht hob die amtsge­richtliche Entscheidung auf und gab dem Beschwer­de­führer recht. Es liege kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, so dass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Die von den Polizeibeamten vorgenommenen Dienst­hand­lungen seien im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen worden. Die insoweit gesprochenen Worte seien in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, weil der Ort frei zugänglich gewesen sei. Die Strafvorschrift des § 201 StGB, die die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stelle, erfasse solche Äußerungen nicht. Die Vorschrift schütze die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Diese Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, nicht tangiert.

Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum meist straffrei

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum - von wenigen Ausnahmenfällen abgesehen - straffrei sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das Aufnehmen von Tonaufnahmen im öffentlichen Raum strenger geahndet werden sollte als die Fertigung von Bildaufnahmen in demselben Umfeld.

Quelle: Landesgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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