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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss30.06.2022

Anfertigung einer Audioaufnahme von Polizei­kon­trolle begründet mögliche Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des WortesZulässige Beschlagnahme des Mobiltelefons

Wird mit einem Mobiltelefon eine Audioaufnahme von einer Polizei­kon­trolle angefertigt, so begründet dies den Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Polizei ist in einem solchen Fall berechtigt, das Mobiltelefon zu beschlagnahmen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2020 veranstaltete eine Gruppe von 15 bis 20 Personen eine Party an einem Teich in Kaiserslautern. Da dies gegen die damals geltenden Coronaregeln verstieß, löste die Party eine Polizeikontrolle aus. Diese wurde von einer der Party­teil­neh­me­rinnen mit ihrem Mobiltelefon akustisch aufgenommen. Nachdem die Frau trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizeibeamten weder die Aufnahme stoppte noch löschte, entschieden sich die Polizeibeamten zur Beschlagnahme des Mobiltelefons. Da sich die Frau dabei körperlich wehrte, wurde gegen sie unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstre­ckungs­beamte Anklage erhoben.

Amtsgericht sprach Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstre­ckungs­beamte aus

Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstre­ckungs­beamte und Beleidigung zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten auf Bewährung. Es sah die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Angeklagten für rechtmäßig. Gegen die Verurteilung richtete sich die Revision der Angeklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des Mobiltelefons

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Insbesondere die Beschlagnahme des Mobiltelefons sei rechtmäßig gewesen. Es habe zum Zeitpunkt der Maßnahme ein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestanden. Die von der Angeklagten gefertigte und auf dem Gerät gespeicherte Tonaufnahme habe sich auf eine nichtöffentlich getätigte Konversation bezogen. Von einer Nicht­öf­fent­lichkeit sei auszugehen, da die Polizei­kon­trolle zu nächtlicher Stunde in einem begrenzten Bereich stattgefunden habe.

Hinweis auf Aufzeichnung lässt nicht Unbefugtheit entfallen

Zwar habe die Angeklagte lautstark auf die Aufzeichnung hingewiesen, so das Oberlan­des­gericht. Dies stehe der Unbefugtheit der Aufnahme aber nicht entgegen. Die Strafbarkeit entfalle nicht schon dann, wenn die Aufnahme mit Wissen des Sprechenden erfolgt. Vielmehr komme es auf seine Einwilligung an.

Keine Notwendigkeit der Aufnahme zwecks Beweissicherung

Ob im Falle eines rechtswidrig staatlichen Eingreifens eine Audio- oder Videoaufnahme zwecks Beweissicherung auch ohne Einwilligung der Betroffene gefertigt werden darf, könne nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts dahinstehen. Denn aus verständiger Sicht der Angeklagten haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Polizeibeamten rechtswidrig gehandelt haben oder handeln würden.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/rb)

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