21.11.2024
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Dokument-Nr. 5229

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Landgericht Oldenburg Urteil29.11.2007

Erneut Klagen gegen Gaspreis­er­hö­hungen abgewiesen

Das Landgericht Oldenburg hat in vier weiteren Zivilverfahren, die den Streit um die in den letzten Jahren vorgenommenen Gaspreis­er­hö­hungen zum Gegenstand haben, die Klagen der Verbraucher abgewiesen bzw. ihre Berufung gegen die abweisenden erstin­sta­nz­lichen Urteile des Amtsgerichts Oldenburg zurückgewiesen.

In drei Berufungs­ver­fahren wenden sich Verbraucher aus Surwold, Oldenburg und Jever gegen die seit dem 01.09.2004 durch die EWE AG vorgenommenen Gaspreis­er­hö­hungen, die sie für unbillig und daher unwirksam halten. Das Amtsgericht Oldenburg hat in seinen Urteilen vom 21.12.2005, 20.07.2006 und 16.11.2006 in sämtlichen Verfahren die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beklagte EWE AG zu den günstigsten Anbietern unter den Energie­ver­sorgern zähle und daher nicht von einer Unange­mes­senheit ihrer Festsetzung des Gastarifs ausgegangen werden könne.

Das Landgericht hat die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen bestätigt. Die Klagen seien unbegründet, da die seitens der EWE AG vorgenommenen Tarifänderungen noch der Billigkeit im Sinne des § 315 Absatz 3 BGB entsprächen. (Weitere Begründung: Gaspreis­er­hö­hungen sind nicht unbillig - Klagen gegen die EWE AG abgewiesen)

Ein weiteres Berufungsurteil des Landgerichts befasst sich mit der Berechtigung der Gaspreis­er­hö­hungen, die von der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zum 01.10.2004, 01.10.2005 und 01.01.2006 vorgenommen worden sind.

Das Amtsgericht Delmenhorst hatte der Klage zweier Verbraucher aus Delmenhorst auf gerichtliche Feststellung, dass die Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind, stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Stadtwerke Delmenhorst GmbH hatte vor dem Landgericht Oldenburg Erfolg. Die 9. Zivilkammer hat das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbraucher abgewiesen. Die auch in diesem Fall nach § 315 Absatz 3 BGB vorzunehmende Billig­keits­prüfung habe ergeben, dass das beklagte Versorungs­un­ter­nehmen seinen unter­neh­me­rischen Ermes­sens­spielraum bei der Festlegung der Gastarife nicht überschritten habe. Durch einen Wirtschafts­prü­fungs­bericht der unabhängigen Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft COMMERZIAL TREUHAND GmbH sei nachgewiesen, dass die Gaspreis­er­hö­hungen den in der Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2007 gestiegenen Bezugskosten entsprächen. Wenn das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen - wie hier - nur die gestiegenen Bezugskosten durch die jeweiligen Erhöhungen an die Kunden weitergebe, nehme es ein berechtigtes Interesse wahr. Des Weiteren zeigten Vergleiche mit den Preisen anderer Versor­gungs­un­ter­nehmen, dass die von der Stadtwerke Delmenhorst GmbH festgesetzten Tarife auch unter Berück­sich­tigung der Erhöhungen im Rahmen des Marktüblichen lägen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnten sie daher nicht als unbillig angesehen werden.

Ob bereits die vor den Preiserhöhungen geforderten Tarife, insbesondere der sog. Sockeltarif, unbillig erhöht gewesen seien, könne hier nicht im Rahmen der Billig­keits­prüfung untersucht werden. Denn die bis zu den Erhöhungen geltenden Gaspreise seien zwischen den Parteien vereinbart bzw. von den Klägern als Kunden unbeanstandet hingenommen worden. Bei einer öffentlich bekannt gemachten Preiserhöhung, die der Kunde akzeptiere, indem er weiterhin ohne Beanstandungen seinerseits Gas beziehe, werde der aus der Jahres­a­b­rechnung ersichtliche Tarif zum vereinbarten Preis. Daher liege insoweit keine einseitige Leistungs­be­stimmung durch den Gasversorger vor mit der Folge, dass sich die Billig­keits­kon­trolle nicht mehr auf den Grundpreis und die früheren Tariferhöhungen vor dem Jahr 2004 beziehen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 29.11.2007

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