03.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 5194

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Landgericht Oldenburg Urteil22.11.2007

Gaspreis­er­hö­hungen sind nicht unbillig - Klagen gegen die EWE AG abgewiesen

Das Landgerichts Oldenburg hat in zwei der gegen die EWE AG wegen der in den letzten Jahren vorgenommenen Gaspreis­er­hö­hungen eingeleiteten Zivilverfahren ein Urteil verkündet. Die Kläger, 66 bzw. 37 Verbraucher vornehmlich aus dem Raum Ostfriesland und Oldenburg, hatten im Frühjahr des letzten Jahres Klage gegen die EWE AG erhoben mit dem Ziel, die Unrecht­mä­ßigkeit und damit auch Unwirksamkeit der zum 01.09.2004, 01.08.2005 und 01.02.2006 vorgenommenen Gaspreis­er­hö­hungen gerichtlich feststellen zu lassen.

Das Landgericht hat beide Sammelklagen abgewiesen.

Zwar hat es sie als zulässig angesehen. So sei entgegen der Rechts­auf­fassung des beklagten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens nicht das Kartellgericht in Hannover, sondern das Landgericht Oldenburg zuständig. Denn es seien nicht die Grenzen kartell­recht­licher Ge- und Verbote zu überprüfen, sondern eine Billig­keits­ab­wägung unter Berück­sich­tigung der wirtschaft­lichen Interessen zweier Vertragspartner vorzunehmen. Auch hätten die Kläger das notwendige Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung. Sie könnten nicht darauf verwiesen werden, zunächst die erhöhten Tarife zu leisten, um sodann etwaige Überzahlungen in einem Rückfor­de­rungs­prozess geltend zu machen.

Die Klagen seien jedoch unbegründet, da die seitens der EWE AG vorgenommenen Tarifänderungen noch der Billigkeit im Sinne des § 315 Absatz 3 BGB entsprächen. Die sog. Billig­keits­kon­trolle erlaube nur die Prüfung, ob das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sein einseitiges Leistungs­be­stim­mungsrecht unter Berück­sich­tigung des ihm zustehenden unter­neh­me­rischen Gestal­tungs­spielraums in vertretbarer Weise ausgeübt habe. Diesen Ermes­sens­spielraum habe die EWE AG bei der Vornahme der Gaspreis­er­hö­hungen in den letzten Jahren nicht überschritten. Sie habe Wirtschafts­prü­fungs­be­richte unabhängiger Wirtschafts­prüfer (Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Ernst & Young) sowie schriftliche Bestätigungen ihrer Lieferanten vorgelegt, die belegten, dass die Preiserhöhungen auf den eingetretenen Bezugs­kos­ten­stei­ge­rungen beruhten. Dabei sei sogar erwiesen, dass in den jeweiligen Erhöhungs­zeit­räumen die Bezugs­kos­ten­stei­ge­rungen nicht einmal in vollem Umfang auf die Verbraucher umgelegt worden seien. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Gaspreis­er­hö­hungen akzeptabel seien und sich noch im Rahmen des der EWE AG zuzubilligenden Entschei­dungs­rahmens bewegten.

Unberück­sichtigt bei der Billig­keits­ent­scheidung müsse die Frage bleiben, ob bereits die vor den Preiserhöhungen geforderten Tarife, insbesondere der sog. Sockeltarif, unbillig erhöht gewesen seien. Denn die bis zur Erhöhung geltenden Gaspreise seien zwischen den Parteien vereinbart worden. Daher komme es - wie bereits der Bundes­ge­richtshof entschieden habe - nicht darauf an, ob diese Tarife nach billigem Ermessen festgelegt worden seien.

Erläuterungen

Entscheidende Vorschrift im Streit um die Angemessenheit der Gaspreis­er­hö­hungen ist § 315 BGB (insbesondere Absatz 3). Die Norm lautet wie folgt:

BGB - § 315. Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertrag­s­chlie­ßenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) 1 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2 Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 22.11.2007

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