18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Oldenburg Urteil20.08.2013

Gültig­keitsdauer eines Gutscheins von einem halben Jahr unzulässigLG Oldenburg zur Verjährung von Ansprüchen aus Gutscheinen

Das Landgericht Oldenburg hatte sich mit Verjährungen von Ansprüchen aus Gutscheinen zu beschäftigen und entschied, dass eine Gültig­keitsdauer von nur einem halben Jahr unwirksam ist. Gleichzeitig verwies das Gericht jedoch auch darauf, dass ein Gutschein nicht als so genannte Inhaber­schuld­verschreibung anerkannt werden kann, bei der die Verjäh­rungsfrist 30 Jahre beträgt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt im Jahr 2006 von der Beklagten einen Gutschein in Höhe von 100 Euro einlösbar für den Wellnessbereich der Beklagten. Diesen Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern begehrte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages. Auf dem Gutschein war eine Gültig­keitsdauer von einem halben Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt.

Auch gesetzliche Verjäh­rungsfrist des Gutscheins von drei Jahren war bereits abgelaufen

Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage ab. Das Landgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar die auf dem Gutschein vermerkte Gültig­keitsdauer von einem halben Jahr unwirksam sei, da diese Ausschlussfrist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (nach aktuellem Recht beträgt diese grundsätzlich drei Jahre) liege. Als Folge bleibe es bei der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist, welche jedoch ebenfalls abgelaufen war. Denn der Gutschein wurde im Jahr 2006 erworben, so dass die Verjäh­rungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eintrat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gutschein nicht als so genannte Inhaber­schuld­ver­schreibung anerkannt, wonach die Verjäh­rungsfrist 30 Jahre betrüge, da dieser weder die dafür erforderlichen Former­for­dernisse erfüllt noch die bei Verlust des Papiers anwendbaren Vorschriften über die Kraft­lo­s­er­klärung zu den Bedürfnissen der Abwicklung bei Gutschein­ge­schäften passen.

Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16805

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI