21.11.2024
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Landgericht Oldenburg Urteil20.08.2013

Gültig­keitsdauer eines Gutscheins von einem halben Jahr unzulässigLG Oldenburg zur Verjährung von Ansprüchen aus Gutscheinen

Das Landgericht Oldenburg hatte sich mit Verjährungen von Ansprüchen aus Gutscheinen zu beschäftigen und entschied, dass eine Gültig­keitsdauer von nur einem halben Jahr unwirksam ist. Gleichzeitig verwies das Gericht jedoch auch darauf, dass ein Gutschein nicht als so genannte Inhaber­schuld­verschreibung anerkannt werden kann, bei der die Verjäh­rungsfrist 30 Jahre beträgt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt im Jahr 2006 von der Beklagten einen Gutschein in Höhe von 100 Euro einlösbar für den Wellnessbereich der Beklagten. Diesen Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern begehrte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages. Auf dem Gutschein war eine Gültig­keitsdauer von einem halben Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt.

Auch gesetzliche Verjäh­rungsfrist des Gutscheins von drei Jahren war bereits abgelaufen

Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage ab. Das Landgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar die auf dem Gutschein vermerkte Gültig­keitsdauer von einem halben Jahr unwirksam sei, da diese Ausschlussfrist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (nach aktuellem Recht beträgt diese grundsätzlich drei Jahre) liege. Als Folge bleibe es bei der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist, welche jedoch ebenfalls abgelaufen war. Denn der Gutschein wurde im Jahr 2006 erworben, so dass die Verjäh­rungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eintrat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gutschein nicht als so genannte Inhaber­schuld­ver­schreibung anerkannt, wonach die Verjäh­rungsfrist 30 Jahre betrüge, da dieser weder die dafür erforderlichen Former­for­dernisse erfüllt noch die bei Verlust des Papiers anwendbaren Vorschriften über die Kraft­lo­s­er­klärung zu den Bedürfnissen der Abwicklung bei Gutschein­ge­schäften passen.

Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online

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