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- Amtsgericht Nürnberg, Urteil18.11.2016, 30 C 5357/16
- Toby darf bleiben: Vermieter darf Haltung des Mischlingshunds in der Mietwohnung nicht verbietenAmtsgericht Hannover, Urteil28.04.2016, 541 C 3858/15
- Genereller Ausschluss bzw. generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen als Allgemeine Geschäftsbedingung im Mietvertrag unwirksamAmtsgericht Reinbek, Urteil04.06.2014, 11 C 15/14
Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisverfügung16.03.2017
Hundebesitzer darf Mops weiterhin in Mietwohnung haltenNicht individuell ausgestaltete Mietvertragsklausel stellt unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen darf
Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters dar, sofern die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor, welches in seiner Hinweisverfügung das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Nürnberg bestätigte.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens mietete im Jahr 2011 von den Klägern eine 1-Zimmer-Wohnung in Nürnberg an. In dem Mietvertrag war unter § 22 "Sonstige Vereinbarungen" unter anderem folgende handschriftliche Formulierung enthalten: "Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen". Bei Abschluss des Mietvertrages wurde die Beklagte von den Klägern darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei.
Vermieter verlangt Entfernung des Hundes aus der Wohnung
Im Jahr 2015 schaffte sich die Beklagte einen Mops Rüden an und hielt diesen in der von ihr angemieteten Wohnung. Die Kläger, welche von der Anschaffung des Hundes keine Kenntnis hatten und diese auch nicht genehmigt hatten, verlangten von der Beklagten, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte jedoch nicht nach.
Mietvertragsklausel stellt keine Individualvereinbarung dar
Die Kläger erhoben daraufhin Klage zum Amtsgericht Nürnberg und beantragten, die Beklagte zu verurteilen, den Hund zu entfernen. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klausel in § 22 des Mietvertrages keine Individualvereinbarung, sondern eine von den Klägern vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handelt sich nach Auffassung des Amtsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen seitens der Kläger.
Inhaltskontrolle
Inhaltskontrolle '> Das Amtsgericht unterzog die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sei. § 535 BGB begründe eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort - auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.
LG räumt Berufung keine Aussicht auf Erfolg ein
Die Kläger haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg Berufung eingelegt. Die Berufung haben sie nach einem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, zurückgenommen. Das Landgericht teilte in dem Hinweis die Auffassung des Amtsgerichts, wonach es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine individuelle Vereinbarung setze mehr als Verhandeln, sondern vielmehr ein Aushandeln voraus. Das Verbot der Tierhaltung habe aber seitens der Kläger auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, welcher die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden. Die durch das Amtsgericht vorgenommene Inhaltskontrolle sei nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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