21.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil28.04.2016

Toby darf bleiben: Vermieter darf Haltung des Mischlingshunds in der Mietwohnung nicht verbietenEigen­tü­mer­be­schluss zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen unwirksam

Das Amtsgericht Hannover hat der Klage eines Mieters auf Zustimmung zur Haltung des Misch­lings­hundes "Toby" in einer Wohnung stattgegeben. Die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.

Die im zugrunde liegenden Fall streitenden Parteien sind Mieter und Vermieter einer Wohnung, die in einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage liegt. Der Mietvertrag wurde am 17. Juli 2014 geschlossen, im Rahmen einer zuvor erteilten Selbstauskunft teilten die Kläger mit, dass Haustiere nicht vorhanden seien. Im Mietvertrag ist geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Bereits am 26. Januar 2006 hatte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen.

Eigentümer fühlen sich durch Hund gestört

Mittlerweile lebt der etwa 50 cm hohe Mischlingshund "Toby" in der Wohnung. Der beklagte Vermieter behauptet, dass sich die Bewohner des Hauses durch den Hund gestört fühlten. "Toby" belle und werde unangeleint im Treppenhaus geführt. Er verschmutze den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen.

Generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden gemäß BGH-Entscheidung unzulässig

Das Amtsgericht Hannover stellte fest, dass ein Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung des streit­be­fangenen Hauses zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam sei. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungs­ei­gen­tümern. Aus diesem Grunde regelt sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietver­trags­rechtes. Nach einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs vom 20. März 2013 ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig, es ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen. Daher war in diesem Falle abzuwägen, inwieweit Beein­träch­ti­gungen durch den Hund "Toby" den Anspruch des Vermieters auf Entfernung des Hundes stützen können.

Übermäßige Abnutzung des Treppenhauses nicht erkennbar

Das Gericht stellte zudem fest, dass die streitbefangene 97 m² große 4-Zimmerwohnung ausreichend groß zur Haltung eines Hundes ist. Unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz konnte das Gericht nach umfassender Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es zwar zu Anfang der Hundehaltung leichtere Beein­träch­ti­gungen durch "Toby" gegeben habe, dieses hat sich aber mittlerweile positiv verändert. Auch eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses konnte durch das Gericht im Rahmen eines Ortstermins nicht festgestellt werden. Das Gericht stellte weiter fest, dass das Treppenhaus einen sehr gepflegten und sauberen Eindruck macht, gröbere Verschmutzungen waren nicht vorhanden. Zwar wurden durch das Gericht in einzelnen Stufen mehrere schwächere Kratzer festgestellt, es handelte sich hierbei aber nur um vereinzelte, nicht um zahlreiche Kratzer. Derartige Kratzer waren auch in Bereichen des Treppenhauses festzustellen, die von dem Hund nicht genutzt werden. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass ein Treppenhaus in einem Mehrpar­tei­enhaus täglich sehr häufig frequentiert wird. Insbesondere in den Wintermonaten oder an nassen Tagen wird Split und Dreck durch das Schuhwerk hereingetragen. Der Treppenbelag unterliegt daher auf natürliche Weise der besonders gesteigerten Abnutzung. Der Treppenbelag wurde bereits im Jahr 2006 verlegt, ein Vermieter kann nicht verlangen, dass es durch die Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnut­zungs­er­schei­nungen kommt. Kratzer im Treppen­h­ausbelag sind daher in geringem Umfang hinzunehmen.

Hund darf in Mietwohnung bleiben

Da das Gericht keine unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen der Hausge­mein­schaft durch die Haltung von "Toby" festgestellt hat, besteht das Recht zur Hundehaltung als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereiches.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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