Amtsgericht München Urteil12.05.2014
Haltung von mehr als einem Hund entspricht nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch einer MietwohnungMieter darf künftig nur einen Hund in seiner Wohnung halten und muss beim Ausschütteln von Hundedecken aus dem Fenster auf vorbeilaufende Passanten achten
Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch. Auch das Ausschütteln von Decken ist zu unterlassen, wenn sich unterhalb des Fensters Personen aufhalten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Das beklagte Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls mietete mit Mietvertrag vom 27. März 2013 eine 2,5 Zimmer Wohnung mit 98 Quadratmetern Wohnfläche in Oberschleißheim in München an. Es hält in der Wohnung fünf sogenannte "Taschen-Hunde". Der Vermieter forderte sie schriftlich am 26. Juni 2013 auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.
Mieter schüttelt Decke aus und trifft mit herausfallendem Unrat Passantin
Am 15. September 2013 schüttelte der beklagte Mieter aus dem Fenster der Wohnung eine Decke aus, aus der nicht nur Staub, sondern auch Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.
Vermieter verklagt Mieter auf Unterlassung der Hundehaltung
Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte, die Beklagten zu verurteilen, keinen Hund in der Wohnung mehr zu halten und es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die Besucher des Hauses zu werfen.
Mieter dürfen nur noch einen Hund in der Wohnung halten
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht. Er verurteilte die beklagten Mieter, dass sie nur einen Hund in der Wohnung halten dürfen und zukünftig keine Decken aus dem Fenster schütteln dürfen, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters befinden.
Mietvertrag lässt keine Rückschlüsse auf Vereinbarung über Hundehaltung zu
Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.
Ausschütteln von Decken nur zulässig, solange sich keine Gegenstände in der Decke befinden
Das Gericht stellte fest, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung entspreche. Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass das Ausschütteln von Decken zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen und wenn sichergestellt wird, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.
Mieter in weiterem Mietprozess wegen Nichtzahlung der Miete zur Räumung der Wohnung verurteilt
Die beklagten Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter am 20. November 2014 einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Denn die Mieter wurden in einem weiteren Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil sie die Miete nicht vollständig bezahlt haben. Räumungstermin ist der 16. Dezember 2014.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online