Dokument-Nr. 28565
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- GE 2020, 333Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 333
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil31.10.2019, 23 C 158/19
- Haltung von mehr als einem Hund entspricht nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch einer MietwohnungAmtsgericht München, Urteil12.05.2014, 424 C 28654/13
- Halten von zwei Schäferhunden in 1-Zimmer-Wohnung muss nicht genehmigt werdenAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil04.06.1999, 33 C 4476/98 - 67
- Mieter dürfen in 38 qm großen Wohnung Boxerhund haltenAmtsgericht Köln, Urteil07.07.2021, 210 C 208/20
Landgericht Berlin Beschluss24.01.2020
Vermieter muss Haltung eines zweiten Hundes in einer Wohnung nicht zwingend zustimmenVerweigerung der Genehmigung wegen stärkerer Beeinträchtigungen und zu kleiner Wohnung
Ein Vermieter ist nicht grundsätzlich verpflichtet, der Haltung eines zweiten Hundes in der Wohnung zuzustimmen. Vielmehr darf er die Genehmigung verweigern, wenn es zu einer stärkeren Beeinträchtigung kommt und die Wohnung für zwei Hunde zu klein ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer etwa 50 qm großen Wohnung in Berlin hielt eine zehn Jahre alte Mischlingshündin mit einer Höhe von 50 cm. Der Hundehaltung hatte der Vermieter zugestimmt. Da der Hund krank war und bald versterben konnte, wollte die Mieterin einen zweiten Hund kaufen. Sie bat dem Vermieter daher im April 2019 um Zustimmung zu der weiteren Hundehaltung. Die Mieterin hatte bereits aus dem Tierheim einen Mischlingshund mit einer Höhe von 60 cm ausgesucht. Der Vermieter verweigerte aber mit Hinweis auf die mietvertragliche Tierhaltungsklausel die Genehmigung zur weiteren Hundehaltung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Kein Anspruch auf weitere Hundehaltung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf die weitere Hundehaltung zu. Zwar gehöre die Haltung eines Hundes grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Vorliegend gehe es aber nicht um die Gestattung der Haltung eines Hundes, sondern eines weiteren Hundes. Dabei stehe dem Vermieter ein größerer Entscheidungsspielraum zu, als bei der Frage, ob überhaupt eine Hundehaltung zulässig ist.
Verweigerte weitere Hundehaltung wegen stärkerer Beeinträchtigungen und zu kleiner Wohnung
Der Vermieter habe nach Auffassung des Landgerichts aus nachvollziehbaren Gründen die Genehmigung zur weiteren Hundehaltung verweigert. Mit der Haltung mehrerer Hunde gehe eine größere Belastung von Wohnung, Haus und unmittelbarer Umgebung einher, da aufgrund der Haltung eines weiteren Hundes durch das Miteinander-Balgen oder das gegenseitige Sich-Anbellen entsprechende Geräusche durch Bellen, Gerüche und eine verstärkte Benutzung der Wohnung zu erwarten sind. Zudem sei die Wohnungsgröße von 50 qm zu berücksichtigen.
Mögliches baldiges Versterben des ersten Hundes unbeachtlich
Den Umstand, dass der erste Hund möglicherweise bald verstirbt, hielt das Landgericht für unbeachtlich. Die Mieterin habe bereits die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes. Sie könne daher unmittelbar erneut einen Hund bei sich halten, sollte der erste Hund versterben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 333/rb)
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