15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25114

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil10.05.2016

Verkehrs­sicherungs­pflicht: Beim Einsatz von Laubbläsern sind entsprechende Siche­rungs­maß­nahmen zu ergreifenBei Unfällen muss Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht aber zweifelfsfrei ursächlich für Schaden sein

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass beim Einsatz eines Laubbläsers Siche­rungs­maß­nahmen zu ergreifen sind, um Gefahren für andere zu vermeiden. Im konkreten Fall verneinte das Landgericht aber einen Schadens­ersatz­anspruch, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht für den Unfall ursächlich war.

Im zugrunde liegenden Verfahren befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw VW Golf eine relativ schmale Straße in Fürth. In Höhe einer an der Straße gelegenen Bushaltestelle waren Mitarbeiter der Stadt Fürth damit beschäftigt, die Gehwegfläche vom Herbstlaub zu reinigen. Dabei verwendete einer der Mitarbeiter einen Laubbläser und ein weiterer Mitarbeiter eine Fahrbahn­kehr­ma­schine. Der Kläger behauptet, die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten eine "Laubwolke" vor die Windschutz­scheibe des Pkw VW Golf geblasen und seine Ehefrau sei dadurch so erschrocken, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei. Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz in Höhe von 4.364,63 Euro. Der Unfall sei auf die durchgeführten Reini­gungs­a­r­beiten zurückzuführen.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bei durchgeführten Reini­gungs­a­r­beiten nicht nachweislich verletzt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hörte zunächst Zeugen zum Unfallhergang und wies im Anschluss daran die Klage ab. Das Landgericht konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass tatsächlich eine Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war. Allerdings ging das Landgericht davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reini­gungs­a­r­beiten verletzt worden seien. Die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. So sei der Abstand zwischen dem Laubbläser und der diesem nachfolgenden Kehrmaschine zu groß gewesen. Auch seien keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt gewesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst Berufung zum Oberlan­des­gericht Nürnberg eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Oberlan­des­ge­richts wieder zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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