21.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil03.02.2016

LG Nürnberg-Fürth untersagt Buchungsportal www.hotel.de irreführende Hinweise auf begrenze Verfügbarkeit von HotelzimmernHotelzimmer über andere Buchungskanäle ohne weiteres buchbar

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der hotel.de AG Nürnberg untersagt, auf dem Internetportal unter www.hotel.de bezogen auf Übernachtungs­angebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu werben, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind. Insbesondere ging es um die Angaben "nur noch 4 Zimmer verfügbar!" und/oder "nur noch ein Zimmer verfügbar!".

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Portalbetreiber im eigenen Buchungsportal mit den zitierten Werbeaussagen auf eine beschränkte Verfügbarkeit buchbarer Hotelzimmer hingewiesen. Tatsächlich handelte es sich bei dem genannten Zimmer­kon­tingent lediglich um das eigene Kontingent. Weitere Zimmer waren über andere Buchungskanäle für den Interessenten buchbar.

Wettbe­wer­bs­zentrale rügt Irreführung der Verbraucher

Die Wettbe­wer­bs­zentrale sah hierin eine unzulässige Irreführung des Nutzers von www.hotel.de. Wer in derart pauschaler Weise mit Hinweisen auf eine beschränkte Verfügbarkeit werbe, erwecke den Eindruck, dass insgesamt nur noch die genannte Zahl an Zimmern zur Verfügung stehe und daher eine rasche Entscheidung erforderlich sei, beanstandete die Wettbe­wer­bs­zentrale. Nach ihrer Auffassung müsse aus der Werbung deutlich hervorgehen, dass die Aussage zur Verfügbarkeit lediglich das eigene Kontingent betreffe.

Portalbetreiber erscheint nicht zum Gerichtstermin

Der Portalbetreiber hatte sich zunächst gegen die Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale verteidigt, war dann jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht nicht aufgetreten und ließ Versäum­ni­s­urteil gegen sich ergehen.

Auch Booking.com übte zuvor mit "künstlicher Verknappung" Druck auf Verbraucher aus

Dieser Fall ist in der Praxis der Wettbe­wer­bs­zentrale allerdings nicht der erste zur "künstlichen Verknappung" von Angeboten auf Hotel­bu­chungs­portalen: Ohne Gerichte konnte seinerzeit eine Beanstandung gegenüber dem Hotel­bu­chungs­portal Booking.com erledigt werden. Das Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbe­wer­bs­zentrale, nicht mehr mit Aussagen wie "Letzte Chance. Wir haben nur noch 1 Zimmer" Druck auf die Zimmersuchenden auszuüben. Hierdurch wurde der irreführende Eindruck erzeugt, im betreffenden Hotel könnten keine weiteren Zimmer gebucht werden. Tatsächlich konnten aber in vielen Fällen noch Zimmer über die hoteleigene Webseite gebucht werden. Die "Verknap­pung­s­praxis" von Booking.com war zuvor in den Niederlanden auch schon untersagt worden.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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