15.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil17.05.2013

Internet­auktionshaus eBay darf Handel von Kleidung der rechtsextremen Szene ausschließenDurch Verkauf der Ware drohender Schaden für eBay wiegt schwerer als etwaiger Umsatzrückgang der Markeninhaberin

Das Internet­auktionshaus eBay hat den Handel mit bestimmten, der rechtsextremen Szene zugeordneten Kleidungsmarken gesperrt. Das Unternehmen, dem diese Marken gehören, beantragte dagegen vorläufigen Rechtsschutz und ist damit in erster Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gescheitert.

Im zugrunde liegenden Fall waren die Marken der Klägerin von bestimmten Medien als Erken­nungs­be­kleidung der rechtsextremen Szene beschrieben worden. Die Internetplattform eBay schloss daraufhin Produkte dieser Marken von laufenden und zukünftigen Auktionen aus.

Markeninhaberin sieht in Sperrung Benachteiligung durch eBay und unzulässigen Boykott

Dagegen wehrt sich die Markeninhaberin. Sie bestreitet, dass Sie der rechtsextremen Szene verbunden sei und macht geltend, dass sie selbst die Waren zwar nur an Zwischenhändler vertreibe, der Verkauf der Zwischenhändler an die Endkunden erfolge aber zu 25 % über eBay. In der Sperrung liege eine Benachteiligung durch eBay als markt­be­herr­schendes Unternehmen und ein unzulässiger Boykott. Die Markeninhaberin hat deshalb beantragt, es eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, ihre mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Marken gekenn­zeichneten Produkte vom Verkauf über den Inter­net­ma­rktplatz eBay auszuschließen.

Voraussetzungen für Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes liegen nicht vor

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag jedoch zurück. Nach Ansicht des Gerichts liegen schon die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht vor. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im so genannten Haupt­sa­che­ver­fahren. Würde eBay einstweilen gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts wiegt im konkreten Fall der der Firma eBay drohende Schaden, nämlich mit in rechtsextremen Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin.

eBay ist kein markt­be­herr­schendes Unternehmen im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts

Zudem handele es sich bei eBay nicht um ein markt­be­herr­schendes Unternehmen im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts, weil zum relevanten Markt auch andere Inter­net­platt­formen und Online-Shops gehörten. Es bestünden deshalb für die Klägerin auch zumutbare Ausweich­mög­lich­keiten. Soweit die Beklagte zum Schutz ihres Namens handle, fehle es an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Schließlich bestünde zwischen den Parteien auch kein Wettbe­wer­bs­ver­hältnis. Darauf, ob die Klägerin als recht­ex­tre­mistisch einzustufen sei, komme es deshalb nicht an.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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