21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28062

Drucken
Urteil08.06.2017Landgericht Nürnberg-Fürth2 S 5570/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 339Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 339
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schwabach, Urteil25.06.2015, 5 C 289/15
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil08.06.2017

Verwechselung einer Baustel­le­n­ausfahrt mit Autobahnabfahrt aufgrund missver­ständ­licher und falscher Positionierung der BeschilderungBetroffenen steht unter Beachtung eines Mitverschuldens Schadens­ersatz­anspruch zu

Verwechselt ein Autofahrer eine Baustel­le­n­ausfahrt mit einer Autobahn­ausfahrt, weil die Beschilderung missver­ständlich und falsch positioniert wird, so steht ihm ein Schadens­ersatz­anspruch unter Beachtung eines Mitverschuldens zu. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Fahrzeug­halterin auf Zahlung von Schadensersatz nachdem die Fahrerin ihres Fahrzeugs bei einer Autobahnfahrt eine Baustellenausfahrt mit der Abfahrt verwechselt hat. Das Fahrzeug überfuhr eine Quer-Fräskante und wurde dabei erheblich beschädigt. Hintergrund der Verwechselung war nach Angaben der Autofahrerin die Beschilderung. Die für den ausfahrenden Baustel­len­verkehr gedachten Verkehrszeichen 209 ("rechts") und 205 ("Vorfahrt gewähren") verdeckten das für den Autobahnverkehr gedachte Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art"). An der Stelle kam es bereits zu mehreren solcher Vorfälle.

Amtsgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Amtsgericht Schwabach wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Die Baustel­le­n­ausfahrt sei seiner Ansicht nach ordnungsgemäß beschildert gewesen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liege daher nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Beklagte habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Durch die falsche Positionierung der Verkehrs­schilder habe die konkrete Gefahr bestanden, dass herannahender Autobahnverkehr die Beschilderung missverstehen und in die Baustel­le­n­ausfahrt einbiegen könne. Dies gelte umso mehr als in einiger Entfernung tatsächlich eine Abfahrt kam.

Mitverschulden von 60 %

Die Klägerin müsse sich aber nach Auffassung des Landgerichts ein Mitverschulden der Autofahrerin in Höhe von 60 % anlasten lassen. Der Autofahrerin sei eine Unauf­merk­samkeit anzulasten. Ihr hätte zumindest durch die deutlich erkennbar durchgezogene Fahrbahn­be­grenzung klar sein müssen, dass die unzutreffende Beschilderung nicht im von ihr verstanden Sinne gemeint gewesen sei konnte.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28062

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI