Dokument-Nr. 24381
Permalink https://urteile.news/
- Hohe Anforderungen an Waschanlagenbetreiber: Benutzer einer Waschstraße hat Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes FahrzeugLandgericht Ansbach, Urteil07.07.2015, 1 S 936/14
- Bei Autowaschstraßen mit Verbleib des Fahrers im Fahrzeug ist Fahrer für Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund Fehlers der Waschanlage beweispflichtigAmtsgericht Radolfzell, Urteil21.02.2013, 2 C 214/11
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil18.05.2017
Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden durch falsch positioniertes FahrzeugAuch falsche Position in Querausrichtung muss angezeigt werden
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber für Schäden haftet, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeuges entstanden sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wollte ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Die Klägerin und ihre Tochter verblieben während des Waschvorgangs zulässigerweise im Fahrzeug. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und verlangte von der Beklagten ca. 5.200 Euro Schadensersatz.
Fahrzeugbesitzerin trifft Mitverschulden
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage teilweise statt. Allerdings kürzte es den Anspruch um zwei Drittel, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug "schief" gestanden habe und es deshalb zu Beschädigungen habe kommen können.
Anzeigen falscher Positionen technisch möglich
Das Landgericht bejahte aber auch eine Pflichtverletzung der Beklagten. Diese hätte durch geeignete - sei es technische oder personelle - Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt werde, zeige, dass es technisch möglich sei, falsche Positionen anzuzeigen. Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, wonach "das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten" seien, erwecke den Eindruck, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24381
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.