15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil18.05.2017

Wasch­anlagen­betreiber haftet für Schäden durch falsch positioniertes FahrzeugAuch falsche Position in Querausrichtung muss angezeigt werden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Wasch­anlagen­betreiber für Schäden haftet, die infolge fehlerhafter Querpo­si­ti­o­nierung eines Fahrzeuges entstanden sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wollte ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längs­aus­richtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Die Klägerin und ihre Tochter verblieben während des Waschvorgangs zulässigerweise im Fahrzeug. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und verlangte von der Beklagten ca. 5.200 Euro Schadensersatz.

Fahrzeug­be­sitzerin trifft Mitverschulden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage teilweise statt. Allerdings kürzte es den Anspruch um zwei Drittel, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug "schief" gestanden habe und es deshalb zu Beschädigungen habe kommen können.

Anzeigen falscher Positionen technisch möglich

Das Landgericht bejahte aber auch eine Pflicht­ver­letzung der Beklagten. Diese hätte durch geeignete - sei es technische oder personelle - Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Die Tatsache, dass eine Falsch­po­si­ti­o­nierung in Längsrichtung angezeigt werde, zeige, dass es technisch möglich sei, falsche Positionen anzuzeigen. Der Hinweis in der Bedie­nungs­an­leitung, wonach "das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begren­zungs­schienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten" seien, erwecke den Eindruck, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

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