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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil14.03.2014
Betreiber eines Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths über Kündigung einer Mitarbeiterin der HypoVereinsbank nicht weiter verbreitenVerbreitung unwahrer Behauptungen nicht durch grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dem Betreiber eines Nürnberger Internet-Portals untersagt, von ihm erhobene Behauptungen und briefliche Äußerungen Mollaths über eine ehemalige Bankmitarbeiterin weiter zu verbreiten.
In dem zugrunde liegenden Fall war auf dem Internet-Portal ein Brief Mollaths aus dem Jahr 2008 veröffentlicht worden, in dem dieser behauptet, dass eine von ihm namentlich genannte frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbank an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt gewesen sei, dabei auch die Bank betrogen habe und deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden sei. In seiner zu dem Brief verfassten Einleitung erklärte der Beklagte u.a., dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für "die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen". Deshalb nenne er deren Namen.
Von Mollath erhobene Behauptungen sind nach Angabe der Bankangestellten falsch
Die frühere Bankmitarbeiterin macht geltend, dass die von dem Beklagten und von Mollath erhobenen Behauptungen falsch seien. Sie hat deshalb beantragt, dem Betreiber des Internet-Portals im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, die Äußerungen weiter zu verbreiten.
LG gibt Antrag der Klägerin statt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Antrag statt. Nachweislich sei der Klägerin nicht von der Bank gekündigt worden. Die Klägerin habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.
Entfernung unrichtiger Tatsachenbehauptungen zumutbar
Zwar handele es sich bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Dem Beklagten sei aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen. Die Verbreitung unwahrer Behauptungen sei durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online
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