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Landgericht München I Urteil16.12.2025

Klage der AfD-Bundes­tags­fraktion auf Einladung zur Münchner Sicher­heits­kon­ferenz erfolglosKlage gegen private Ausrichterin mangels Anspruchs und fehlender staatlicher Bindung abgewiesen

Das Landgericht München I hat mit Endurteil die Klage einer Bundes­tags­fraktion auf Einladung zur Münchner Sicher­heits­kon­ferenz abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Trotz der gerichtlichen Niederlage werden Mitglieder auf der diesjährigen Sicher­heits­kon­ferenz teilnehmen dürfen. Der Vorsitzende der Münchner Sicher­heits­kon­ferenz (MSC), Wolfgang Ischinger, hat drei Bundes­tags­ab­ge­ordnete der AfD zu der Tagung am kommenden Wochenende eingeladen.

Geklagt hatte eine Fraktion des Deutschen Bundestages auf Einladung zur alljährlich im Februar stattfindenden Münchner Sicher­heits­kon­ferenz. Begründet hatte sie ihr Klageziel unter anderem damit, dass es sich bei der Beklagten um eine Einrichtung handele, die öffentliche und staatliche Funktionen wahrnehme. Sie sei daher auch wie der Staat selbst zur Gleich­be­handlung aller Parteien verpflichtet. Ein gezielter Ausschluss der Klägerin durch Nichteinladung zur Münchner Sicher­heits­kon­ferenz sei daher unzulässig.

Die Beklagte ist die Ausrichterin der jährlich stattfindenden Münchner Sicher­heits­kon­ferenz. Sie hielt die Klage bereits für nicht zulässig. Davon abgesehen bestünde kein Rechtsanspruch der klagenden Bundes­tags­fraktion auf Einladung zur Münchner Sicher­heits­kon­ferenz. Die Beklagte sei eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, es seien auch keine staatlichen Organisationen an ihr beteiligt oder übten unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Beklagte aus. Die „Staatsferne“ und die Unabhängigkeit der Veranstaltung seien seit der Gründung gerade der Markenkern der Beklagten. Die Beklagte sei mithin keine Trägerin öffentlicher Gewalt und daher bei der Auswahl der Eingeladenen nicht wie staatliche Institutionen gebunden.

Unzulässigkeit der Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrags

Die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I hat entschieden, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet ist. Zwar sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten grundsätzlich eröffnet, der gestellte Klageantrag, welcher eine Einladung der Bundes­tags­fraktion zum Inhalt hatte, sei jedoch zu unbestimmt. Der Antrag sei nicht mit der Begründung der Klage zu vereinbaren, wonach auch im Übrigen keine Fraktionen des Bundestags Einladungen zur Münchner Sicher­heits­kon­ferenz erhielten, sondern allenfalls einzelne Bundes­tags­ab­ge­ordnete.

Klage in der Sache unbegründet – keine Beein­träch­tigung der Fraktionsrechte

Abgesehen davon sei die Klage auch nicht begründet. Die klagende Bundes­tags­fraktion habe schon nicht ausreichend darlegen können, weshalb die Ausrichterin der Münchner Sicher­heits­kon­ferenz wie ein Träger öffentlicher Gewalt zu beurteilen sei. Es ergäbe sich daher bereits nicht, dass die Maßstäbe, die an staatliches Handeln anzulegen wären, auf die beklagte Ausrichterin der Sicher­heits­kon­ferenz anzuwenden seien. Auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Chancengleichheit der klagenden Bundes­tags­fraktion überhaupt beeinträchtigt ist, wenn sie nicht eingeladen werde, seien nicht vorgetragen. Bei der Münchner Sicher­heits­kon­ferenz handele es sich um ein internationales Forum für Sicher­heits­politik ohne konkreten Bezug zum Deutschen Bundestag. Die Arbeits­fä­higkeit und -möglichkeit der Klägerin als Fraktion des Deutschen Bundestages werde dadurch, dass sie nicht an dieser Veranstaltung teilnimmt, nicht beeinträchtigt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/mw)

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