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Dokument-Nr. 31571

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Landgericht München I Urteil23.03.2022

Kein Amtshaftungs­anspruch gegen Schorn­steinfeger wegen KachelofenHinweis auf Pflicht zur Außer­be­triebnahme oder Nachrüstung bei einem Kachelofen ausreichend

Das Landgericht München I hat die Klage eines Kamino­fen­be­sitzers gegen den für ihn zuständigen Bezirks­kaminkehre­rmeister abgewiesen.

Der Kläger hatte rund 7.000 EUR Schadenersatz gefordert, da er der Ansicht war, der beklagte Bezirks­ka­min­keh­rer­meister habe ihn falsch beraten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichtete Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen ihm darüber hinaus auch mitzuteilen, dass der Ofen im Katas­tro­phenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne. Der Kläger habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Falle des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er fordert Ersatz in Höhe von Nachrüstkosten von rund 7.000 €, denn wenn er von dem Beklagten über die zumindest eingeschränkte Nutzungs­mög­lichkeit informiert worden wäre, hätte er seinen Kachelofen als „Schmuckstück“ behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.

LG: Kein Hinweis auf möglichen Notbetrieb erforderlich

Das LG kam zu dem Ergebnis, dass der Bezirks­ka­min­keh­rer­meister bei seiner Beratung des Klägers keine Pflicht verletzt hat und dem Kläger zudem kein Schaden entstanden ist. Der Hinweis, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung (1. BImSchV) erfülle, war nicht fehlerhaft. Darüber hinaus war der Beklagte in konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katas­tro­phenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außer­be­triebnahme bedeute. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kennt­nis­mög­lich­keiten entsprechend sachgerecht d.h. vollständig, richtig und unmiss­ver­ständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Auch unter Berück­sich­tigung dieses Maßstabes, sei die Auskunft des Beklagten vollständig, richtig und unmiss­ver­ständlich gewesen.

Kein Schaden durch neu erworbenen Kamin statt des alten Kachelofens

Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden. Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betrie­bs­be­reiten Ofen ohne die Zahlung von ca. 7.000 EUR erhalten. Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/cc)

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