Die staatlichen Lotterieverwaltung Bayern (Antragsteller) hatte bemängelt, dass der Sender "München Live TV" (Antragsgegnerin) in einer regelmäßigen Fußballsendung und in ihrem Webauftritt Werbung für einen auch in Bayern tätigen Wettanbieter macht. Dieser verfüge über keine Erlaubnis der für das Gebiet des Freistaates allein zuständigen bayerischen Behörden. In die von dem Wettanbieter gesponserte Fußballsendung sei auch ein eigenes "Wett-Studio" integriert, bei dem Studiogäste Wetteinsätze gewinnen und sogleich wieder bei dem Anbieter platzieren könnten. Mangels gültiger Erlaubnis gemäß § 284 Abs. 1 StGB veranstalte er mit seinen Wetten ein illegales Glücksspiel, für das nach § 284 Abs. 4 StGB auch nicht geworben werden dürfe. Derartige Werbung sei daher auch wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen.
Die Verfügung erging - wie regelmäßig bei Anträgen auf einstweilige Verfügung - im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners. Dieser hat nun die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen. Erst dann wird nach mündlicher Verhandlung eine - das Verfügungsverfahren in erster Instanz abschließende - ausführlich begründete Entscheidung per Endurteil ergehen, durch die die Verfügung entweder bestätigt oder aufgehoben wird.
Der Beschluss des Landgerichts München I folgt somit ebenfalls der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, welches in seiner Entscheidung betont hat, dass alle privaten Anbieter von Sportwetten in Deutschland weiterhin als verboten angesehen werden dürfen.
Bereits am 14. Juni 2006 hat das Landgericht Hamburg gegen den Fernsehsender "RTL" eine einstweilige Verfügung (Az. 315 O 484/06) gegen Werbung für den privaten Sportwettenanbieter "Starbet" erlassen.