Der Kläger, der arabischer Abstammung ist, war am 1. September 2001 beim Länderspiel Deutschland – England in München Opfer einer Attacke englischer Hooligans geworden. Er befand sich im Eingangsbereich zur Südkurve des Olympiastadions, als er unvermittelt aus einer Gruppe englischer Schlachtenbummler heraus angegriffen und mit Faustschlägen traktiert wurde. Dabei ging seine Brille zu Bruch und er erlitt eine Schädelprellung. Die Personalien der Angreifer konnten nicht festgestellt werden.
Der Kläger wandte sich daher an den DFB und verlangte von diesem Schadensersatz mit der Begründung, es seien nicht genügend Ordner im Stadion gewesen. Der DFB habe es daher zu verantworten, dass der Angriff nicht verhindert worden sei.
Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Ursache der Schäden des Klägers konnte das Amtsgericht nicht feststellen. Das Amtsgericht wies daher durch Urteil vom 8.12.2004 die Klage auf Ersatz der zerbrochene Brille im Wert von 600,- € und Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen in Höhe von 1.300,- € ab (vgl. AG München, Urteil v. 08.12.2004 - 242 C 28746/04 -).
Hiergegen richtete sich die Berufung, über die nun die zuständige 34. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden hatte. In dem verkündeten Urteil bestätigte die Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts:
„Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Angriff auf den Berufungskläger durch den Einsatz weiterer Ordnungskräfte nicht zu verhindern gewesen. Der Berufungskläger wurde aus einer Gruppe englischer Fans heraus spontan und unvorhersehbar plötzlich angegriffen und verletzt. Es bestand nach der Darstellung des Berufungsklägers vorher keine Konfliktsituation auf die Ordnungskräfte hätten reagieren können. Grundsätzlich müssen zwar Veranstalter und auch Besucher von internationalen Fußballspielen und Großveranstaltungen des Fußballsports mit Krawallen, Gewalttätigkeiten und Angriffen zu rechnen.
Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters werden jedoch, wie das Amtsgericht München zutreffend festgestellt hat, durch die Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt. Eine Vernehmung des Zeugen G. war daher für die Entscheidung nicht relevant. Da eine Anzahl von Ordnungskräften auch in ziviler Kleidung eingesetzt werden, kann der Zeuge G. die Behauptung, dass keinerlei Ordnungskräfte am Tatort waren, aus eigener Wahrnehmung kaum bestätigen.“
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung hat, sondern eine Einzelfallentscheidung darstellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2005
Quelle: ra-online, Landgericht München I