21.11.2024
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Landgericht München I Urteil04.11.2005

Schadensersatz: Deutscher Fussballbund (DFB) haftet nicht für Hooligan-Attacke im StadionVerkehrs­si­che­rungs­pflichten des Veranstalters werden durch Zumut­ba­r­keits­grenze eingeschränkt

Das Landgericht München I hat in letzter Instanz die Schaden­s­er­satzklage eines Stadi­on­be­suchers gegen den Deutschen Fußballbund abgewiesen.

Der Kläger, der arabischer Abstammung ist, war am 1. September 2001 beim Länderspiel Deutschland – England in München Opfer einer Attacke englischer Hooligans geworden. Er befand sich im Eingangsbereich zur Südkurve des Olympiastadions, als er unvermittelt aus einer Gruppe englischer Schlach­ten­bummler heraus angegriffen und mit Faustschlägen traktiert wurde. Dabei ging seine Brille zu Bruch und er erlitt eine Schädelprellung. Die Personalien der Angreifer konnten nicht festgestellt werden.

Kläger verlangt Schadensersatz vom DFB

Der Kläger wandte sich daher an den DFB und verlangte von diesem Schadensersatz mit der Begründung, es seien nicht genügend Ordner im Stadion gewesen. Der DFB habe es daher zu verantworten, dass der Angriff nicht verhindert worden sei.

Amtsgericht wies Klage ab

Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Ursache der Schäden des Klägers konnte das Amtsgericht nicht feststellen. Das Amtsgericht wies daher durch Urteil vom 8.12.2004 die Klage auf Ersatz der zerbrochene Brille im Wert von 600,- € und Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen in Höhe von 1.300,- € ab (vgl. AG München, Urteil v. 08.12.2004 - 242 C 28746/04 -).

Kläger geht in Berufung

Hiergegen richtete sich die Berufung, über die nun die zuständige 34. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden hatte. In dem verkündeten Urteil bestätigte die Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts:

Landgericht: Angriff hätte nicht verhindert werden können

„Auch nach Auffassung des Berufungs­ge­richts wäre der Angriff auf den Berufungskläger durch den Einsatz weiterer Ordnungskräfte nicht zu verhindern gewesen. Der Berufungskläger wurde aus einer Gruppe englischer Fans heraus spontan und unvorhersehbar plötzlich angegriffen und verletzt. Es bestand nach der Darstellung des Berufungs­klägers vorher keine Konflikt­si­tuation auf die Ordnungskräfte hätten reagieren können. Grundsätzlich müssen zwar Veranstalter und auch Besucher von internationalen Fußballspielen und Großver­an­stal­tungen des Fußballsports mit Krawallen, Gewalt­tä­tig­keiten und Angriffen zu rechnen.

Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Veranstalters werden durch Zumut­ba­r­keits­grenze eingeschränkt

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Veranstalters werden jedoch, wie das Amtsgericht München zutreffend festgestellt hat, durch die Zumut­ba­r­keits­grenze eingeschränkt. Eine Vernehmung des Zeugen G. war daher für die Entscheidung nicht relevant. Da eine Anzahl von Ordnungskräften auch in ziviler Kleidung eingesetzt werden, kann der Zeuge G. die Behauptung, dass keinerlei Ordnungskräfte am Tatort waren, aus eigener Wahrnehmung kaum bestätigen.“

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung hat, sondern eine Einzel­fa­l­l­ent­scheidung darstellt.

Quelle: ra-online, Landgericht München I

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