18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.02.2011

OLG Frankfurt am Main präzisiert Verkehrs­si­che­rungs­pflichten bei Bundes­li­ga­fuß­ba­ll­spielenVeranstalter kann bei ausreichend getroffenen Sicher­heits­vor­keh­rungen nicht für Verletzungen durch Feuer­werks­körper haftbar gemacht werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten für Veranstalter von Bundes­li­ga­fuß­ba­ll­spielen präzisiert und die Ansprüche eines Rasenpflegers zurückgewiesen, der von der Veranstalterin eines Bundes­li­ga­fuß­ba­ll­spiels Schadensersatz verlangt, weil er während des Spiels durch einen Feuer­werks­körper verletzt worden sein will.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Rasenpfleger bei einem von der Beklagten im April 2008 in der Commerzbank-Arena in Frankfurt am Main veranstalteten Bundesligaspiel eingesetzt. Während des Spiels wurden aus den Fanblöcken mehrere Feuer­werks­körper gezündet. Der Kläger behauptet, zumindest einer dieser Feuer­werks­körper sei in der Nähe seines Kopfes explodiert. Hierdurch habe er einen dauernden Hörschaden erlitten und leide zudem an Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen.

Landgericht weist Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Schmerzensgeld, Verdien­st­ausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden nach der Vernehmung von zwei Zeugen abgewiesen, weil eine Verletzung der Sorgfalts­pflicht der Beklagten als Veranstalterin nicht feststellbar sei.

Veranstalterin kann keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht vorgeworfen werden

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht führt aus, dass der Beklagten eine Verletzung der sie als Veranstalterin treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei. Auch wenn bei Sport­ver­an­stal­tungen, insbesondere Fußballspielen, an den Aufwand zum Schutz der Beteiligten besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, weil durch das Aufein­an­der­treffen rivalisierender, emoti­o­ns­ge­ladener und zum Teil sogar gewaltbereiter Fans die Gefahr tätlicher Ausein­an­der­set­zungen bestehe, habe die Beklagte die an ihre Siche­rungs­pflicht zu stellenden Anforderungen "gerade noch" erfüllt.

Veranstalterin hat möglichen Gefährdungen ein noch ausreichendes Sicher­heits­konzept entgegengesetzt

Die Beklagte habe bedenken müssen, dass zu den verbreiteten Risiken von Bundes­li­ga­fuß­ba­ll­spielen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gehöre und damit erhebliche Gefahren für alle Beteiligte verbunden seien. Darüber hinaus habe die Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass es sich um ein sog. "Risikospiel" gehandelt habe, weil es zwischen den rivalisierenden Fans beider Mannschaften schon in der Vergangenheit zu Ausschreitungen gekommen war. Diesen Gefährdungen habe die Beklagte aber - jedenfalls nach dem seinerzeit üblichen Standard - ein noch ausreichendes Sicher­heits­konzept entgegengesetzt. Hiernach seien alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle - insbesondere auch auf das verbotene Mitführen von Feuer­werks­körpern hin - unterzogen, alle Fans des Gästevereins zusätzlich ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stich­pro­benweise einzelne Fans ein drittes Mal untersucht worden.

Fehlender Einsatz modernster Sicher­heits­tech­no­logien kann Veranstalterin im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden

Dass moderne Sicher­heits­tech­no­logien (Metall­de­tektoren oder Scanner), die eine intensivere Untersuchung der Zuschauer ermöglicht hätten, nicht zum Einsatz gekommen seien, könne der Beklagten im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden. Zwar könne sie in Anbetracht der im Profifußball erzielten Umsätze nicht damit gehört werden, dass der Einsatz dieser Geräte zu kostenintensiv sei. Die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen hätten sich aber im Rahmen dessen gehalten, was bei anderen nationalen und internationalen Fußballspielen aktuell üblich sei. Wenn auch ein höheres Maß an Sicherheitsvorkehrungen zukünftig wünschenswert sei, habe die Beklagte ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht genügt, indem sie diejenigen Maßnahmen ergriffen habe, die nach der herrschenden Meinung seinerzeit für erforderlich gehalten wurden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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