18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil08.12.2004

Länder­spiel­besuch mit Folgen - wenn ein Hooligan randaliertDFB haftet nicht für eine Hooligan-Attacke

Grundsätzlich müssen Veranstalter und auch Besucher von internationalen Fußballspielen und Großver­an­stal­tungen des Fußballsports mit Krawallen, Gewalt­tä­tig­keiten und Angriffen rechnen. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Veranstalters werden durch die Zumut­ba­r­keits­grenze eingeschränkt.

Der aus Meersburg aus Bodensee stammende Kläger besuchte mit einem Bekannten am 01.09.2001 das Länderspiel Deutschland gegen England im Olympiastadion in München. Unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Stadions kam er in eine Horde randalierender englischer Hooligans. Er wurde in der Menschentraube umgerissen und getreten. Der Angriff auf den Kläger war so massiv, dass er zunächst bewusstlos liegen blieb. Erst nach Eintreffen der Polizei kam der Kläger wieder zu Bewusstsein. Er ließ sich im Krankenhaus München-Schwabing notfallmäßig versorgen. Er erlitt eine Schädelprellung mit Gehir­n­er­schüt­terung sowie schmerzhafte Prellungen im Schulterbereich. Er war für insgesamt drei Wochen krank­ge­schrieben. Er litt in dieser Zeit unter starken Kopfschmerzen sowie Bewegungs­ein­schrän­kungen im Schulter- und Oberarmbereich. Bei dem Angriff der Hooligans wurde auch die neuwertige Brille des Klägers vollkommen zertrümmert. Die Kosten für eine gleichwertige Ersatzbrille beliefen sich auf € 564,72.

In der Folgezeit versuchte er seinen Schaden vom Deutschen Fußballbund mit Sitz in Frankfurt am Main erstattet zu bekommen. In der vorprozessualen Korrespondenz mit dem Deutschen Fußballbund führte er aus, dass die Sicher­heits­vor­keh­rungen für das Länderspiel unzureichend gewesen seien. Der Deutsche Fußballbund als Veranstalter habe Sorgfalts- und Verkehrs­si­che­rungs­pflichten, bei deren Einhaltung es gewährleistet sein müsse, dass solche Vorkommnisse verhindert werden. Der Deutsche Fußballbund lehnte sowohl den Ersatz des Schadens als auch den weiter geltend gemachten Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von € 1.278,23 ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München, bei dem der Kläger insgesamt € 1.842,95 einklagte.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage in vollem Umfang ab. Eine Pflicht­ver­letzung des Deutschen Fußballbunds bei der Veranstaltung des Länderspiels könne nicht angenommen werden. Der Angriff auf den Kläger, so tragisch er sei, rechtfertige allein nicht die Annahme, dass der Deutsche Fußballbund eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass das Olympiastadion bei dem Länderspiel am 01.09.2001 ausverkauft gewesen sei. Bei solchen sportlichen Großver­an­stal­tungen dieser Art könnten trotz aller dem Veranstalter, zumutbarer Sicher­heits­vor­keh­rungen Vorfälle dieser Art nicht völlig ausgeschlossen werden. Es habe sich um einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren und durch nichts provozierten Angriff englischer Hooligans gehandelt. Solche Vorfälle könnten sicher nur dadurch verhindert werden, dass für jeden Stadionbesucher eine eigene Sicher­heitskraft abgestellt werde. Dies zu fordern, wäre aber eine unzumutbare Belastung für den Veranstalter.

Mit diesem Urteil fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München ein.

Die zuständige Kammer wies die Berufung durch Endurteil zurück. Die Kammer führte ergänzend aus: "Grundsätzlich müssen sowohl Veranstalter als auch Besucher von internationalen Fußballspielen und Großver­an­stal­tungen des Sports mit Krawallen, Gewalt­tä­tig­keiten und Angriffen rechnen. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Veranstalters wird jedoch durch die Zumut­ba­r­keits­grenze eingeschränkt. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist es unzumutbar, solche umfassende Sicher­heits­vor­keh­rungen zu treffen, dass derartige Vorkommnisse vollständig ausgeschlossen werden."

Quelle: ra-online, AG München

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