Landgericht München I Urteil14.07.2026
Kündigungsbutton auf Sky-Webseite verstößt erneut gegen § 312 k BGBLandgericht München I sieht vier Verstöße gegen § 312 k BGB bei der Formulargestaltung
Die Verbraucherzentrale NRW hat vor dem LG München I erneut gegen Sky gewonnen. Der Grund: Auch die überarbeitete Kündigungsfunktion mit zwei Buttons („Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“) verstößt laut Gericht gegen § 312 k BGB.
Nach einem ersten Verfahren (Landgericht München I, Urteil v. 16.11.2023 - 12 O 4127/23) hatte der PayTV-Sender Sky seinen Kündigungsbutton überarbeitet. Sky hielt zwei Buttons vor: Während „Abo beenden“ zum Formular führte, leitete „Infos zur Kündigung“ lediglich zu Kontaktwegen per Telefon, Chat oder WhatsApp weiter
Auch diese neue Version mit zwei Schaltflächen verstieß gegen das Gesetz. Das Landgericht München I verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.
Das Gericht sah darin sowie in der Formulargestaltung gleich vier Verstöße gegen § 312 k BGB. Unter anderem kritisierte es die unklare Beschriftung, das Fehlen eines Hinweises auf die elektronische Kündigung.
Die parallele Zurverfügungstellung von zwei unterschiedlichen Schaltflächen, die beide gegenüber dem Verbraucher den Eindruck erwecken, sich mit dem Thema Kündigung/Vertragsbeendigung zu beschäftigen, ohne deutlich zu machen, dass nur die Schaltfläche "Abo beenden" der Kündigungsbutton ist, stelle keinen hinreichende klare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche iSv § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB dar, führte das Landgericht München I aus. Es fehle es an der erforderlichen Präzision der Angabe. Bereits die unterschiedliche Wortwahl "Abo beenden" und "Infos zur Kündigung" lasse den Verbraucher perplex zurück, was mit dieser unterschiedlichen Wortwahl gemeint sein könnte.
Ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund möglich
Einen weiteren Verstoß sah das Landgericht in unzulässigen Pflichtangaben (wie der Kündigungsgrund bei ordentlicher Kündigung). Aus § 312 k Abs. 2 S. 1 a) ergebe sich im Umkehrschluss, dass bei der ordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund nicht zwingend abgerufen werden dürfe und keine Pflichtangabe sein kann. So war es aber hier. Eine finale Bearbeitung, bzw. das Abschicken der Kündigung war nur möglich, wenn im Drop-Down Menu "Kündigungsgrund" ein Kündigungsgrund angeklickt worden war. Damit würde der Kündigungsgrund zu einer unzulässigen Pflichtangabe. Daran ändere auch nichts, dass im Drop-Down Menu an letzter Stelle der Text "kein Grund" angeklickt werden konnte.
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Verschachtelte Darstellung
Auch die verschachtelte Darstellung des Formulars wurde bemängelt.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2026
Quelle: Landgericht München I, Verbraucherzentrale, ra-online (vt/pm/pt)