23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11874

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Urteil24.02.2005Landgericht München I31 S 20796/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 2463Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2463
  • NJW-RR 2005, 598Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 598
  • NZM 2005, 339Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 339
  • WuM 2005, 764Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 764
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil04.10.2004, 453 C 15119/04
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil24.02.2005

Kinderlärm berechtigt nicht zur MietminderungGewisser Lärmpegel durch Kinder ist völlig natürlich

Ein kleines Kind, das morgens beim Verlassen des Hauses im Treppenhaus schreit und quietscht ist kein ausreichender Grund für eine Mietminderung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte ein Mieter die Miete, weil Nachbars Kind morgens beim Verlassen des Hauses Lärm machten. Das Kind war erst 1 ½ Jahre alt. Der Mieter behauptete, die Mutter würden regelmäßig gegen 7.00 Uhr morgens - manchmal auch früher - das Haus verlassen. Dabei lasse sie ihr Kind einige Minuten allein im Treppenhaus stehen. Das Kind würde Schreien und Quietschen. Der Mieter behauptete, wegen des Kinderlärms nicht ausreichend schlafen zu können, was bei ihm zu einem Schlafdefizit geführt habe und ihn in seiner Gesundheit beeinträchtige. Er meinte, die Mutter verhalte sich sozial unverträglich.

Landgericht: Mietminderung nicht gerechtfertigt

Das Landgericht München wollte dem Vortrag des Mieters nicht folgen. Es entschied, dass es keinen Grund für eine Mietminderung gäbe.

Nachbar muss gewissen Kinderlärm hinnehmen

Es sei völlig natürlich, dass von Kindern ein gewisser Lärm- und Geräuschpegel ausginge. Dieser sei von Nachbarn hinzunehmen, da im Zusammenleben der Nachbarn jede Seite auf die Toleranz der anderen Seite angewiesen sei. Das Ruhebedürfnis Einzelner könne nicht jegliche Lebensäußerung anderer und praktische Notwendigkeiten verhindern, weil sie nun einmal aufträten, wenn eine berufstätige Mutter mit Kleinkind und Kinderwagen morgens ihre Wohnung im 8. Stock verlasse.

Mutter ist nicht "auf der Flucht"

Eine Mutter sei nicht verpflichtet, mit ihrem Kind nahezu fluchtartig das Treppenhaus zu queren, führte das Landgericht München I aus. Im Übrigen handele es sich um eine Uhrzeit, in der sich ein Großteil der Bevölkerung bereits auf den Weg zur Arbeit befinde. In dem Verhalten der Mutter könne kein sozial unverträgliches Verhalten gesehen werden.

Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

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