21.11.2024
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Dokument-Nr. 29799

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Landgericht München I Urteil29.01.2021

Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie „Sechserpack“Schauspielern hat Anspruch auf Auskunft über die erzielten Einnahmen

Das Landgerichts München I der Klage einer Schauspielerin auf Auskunft über die Einnahmen des beklagten Fernsehsenders mit der Comedy-Fernsehserie „Sechserpack“ stattgegeben.

Die Klägerin wirkte als Haupt­dar­stellerin an der im Auftrag der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2010 produzierten Serie mit. Sie ist der Meinung, dass ihr angesichts des mit der Serie von der Beklagten erzielten wirtschaft­lichen Erfolges ein Nachver­gü­tungs­an­spruch zusteht. Der Erfolg der Serie sei im seinerzeit vereinbarten Honorar nicht hinreichend berücksichtigt worden. Um einen möglichen Nachver­gü­tungs­an­spruch geltend machen zu können, verlangt die Klägerin zunächst, dass die Beklagte Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Verwertung der Serie „Sechserpack“ sowie die hiermit erzielten Einnahmen erteilt.

LG: Missverhältnis zwischen Honorar und Erträgen kann zusätzliches Entgelt rechtfertigen

Das Landgericht München I hält das Klagebegehren für weitgehend begründet. Nach den entsprechenden Regelungen des Urheber­rechts­ge­setzes kann eine Schauspielerin wie die Klägerin ein zusätzliches Entgelt verlangen, wenn das ihr bezahlte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht, die mit der Verwertung der schau­spie­le­rischen Leistungen erzielt wurden. Um die Höhe der Nachvergütung beziffern zu können, werden – wie auch hier – zunächst entsprechende Auskunfts­ansprüche geltend gemacht.

Fernsehsender zur Auskunft über erzielten Einnahmen verpflichtet

Aus Sicht des LG ergaben sich hier aus den von der Klägerin vorgetragener Daten zur Anzahl der Ausstrahlungen und Wiederholungen sowie zu den Einschaltquoten klare Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Comedyserie im Vergleich zu anderen Comedyformaten überdurch­schnittlich erfolgreich verwertet wurde. Ein Nachver­gü­tungs­an­spruch scheint daher möglich, so dass der beklagte Fernsehsender zur Auskunft über die erzielten Einnahmen – einschließlich der Werbeeinnahmen - verurteilt wurde.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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