23.11.2024
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Landgericht München I Urteil19.11.2007

Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch nach unzulässig erteiltem TÜV-Siegel

Wer bei einer staatlich autorisierten Stelle ein Siegel (hier: GS-Zeichen) beantragt hat und dies erhält, darf auch auf seine Rechtmäßigkeit vertrauen. Sollte die Vergabestelle das Siegel später widerrufen, muss sie die Kosten tragen, die dem Antragsteller im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Siegels entstanden sind. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München I.

Wie viele andere Hersteller wollte auch die Klägerin des Rechtsstreits, von dem hier die Rede sein soll, ihre Produkte - Sicher­heits­kupp­lungen für Maschinen - mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das TÜV-Siegel "GS - Geprüfte Sicherheit", welches der Klägerin nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde.

Die Freude über die schöne Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbe­ma­schinerie in Gang gesetzt, meldete der beklagte TÜV Süd der Klägerin, dass sie von ihrer Überwa­chungs­behörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften Kupplungen sind weder "technische Arbeitsmittel" noch "verwen­dungs­fertige Gebrauchs­ge­gen­stände" - aber nur für solche darf das GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produkt­si­cher­heits­gesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich unzulässig und die Klägerin daher aufgefordert, das Zertifikat zurückzugeben. Die Klägerin sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun ihre Aufwendungen von der Beklagten zurück.

Die 14. Handelskammer des Landgerichts München I gab der Klage in einem jüngst ergangenen Urteil dem Grunde nach statt: Die Beklagte hafte für die unnötigen Aufwendungen der Klägerin sowie für infolge der Entziehung des Prüfzeichens noch entstehende Schäden, da sie der Klägerin mit dem GS-Prüfzeichen für ihre Sicher­heits­kupp­lungen etwas erteilt habe, was rechtlich gar nicht möglich war. Die Klägerin habe sich allerdings darauf verlassen dürfen, von dieser staatlich autorisierten Stelle etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei. Durch ihre Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen habe sich die Beklagte von dieser Haftung nicht freizeichnen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/07 des LG München I vom 10.12.2007

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