Oberlandesgericht Dresden Urteil09.09.2014
Autohaus darf Haupt- und Abgasuntersuchung nicht für 59 Euro anbietenEntgeltunterschreitung bei der Hauptuntersuchung unzulässig
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass eine "Haupt- und Abgasuntersuchung für 59,- €" unlauter ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autohaus auf einem großformatigen Transparent unter Abbildung der HU-Prüfplakette für eine Haupt- und Abgasuntersuchung für 59 Euro geworben.
Von den Fahrzeughaltern zu entrichtende Entgelte sind einheitlich festzulegen
Die in dem Autohaus tätige amtlich anerkannte Prüforganisation hatte bei der zuständigen Behörde allein für die Hauptuntersuchung ein Entgelt von mindestens 62 Euro festgelegt. Nach Nr. 6.2 Anlage VIII b zur StVZO haben die Überwachungsorganisationen die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen.
Regelungen soll Wettbewerb über Dumpingpreise verhindern
Der Verordnungsbegründung zu diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Wettbewerb über Dumpingpreise, der weder dem Charakter der Fahrzeugprüfung als hoheitlicher Tätigkeit entspricht, noch für die Aufsichtsbehörde transparent ist, verhindert werden soll. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich hierauf in seinen Entscheidungsgründen gestützt und unter anderem ausgeführt, dass diese Regelung in der StVZO nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die jeweilige Prüforganisation nicht unmittelbar mit dem Endkunden kontrahiert, sondern das Geschäft über die Werkstatt als Mittlerin abgeschlossen und dieser gegenüber ein niedrigerer Preis verlangt wird. Der Verschärfung des Wettbewerbs über Dumpingpreise wären so Tür und Tor geöffnet, was die Vorschrift in der Anlage VIII b zur StVZO gerade vermeiden will.
Unterlassungsanspruch besteht
Dass die bei der Behörde festgelegten Entgelte auch für die Abnahme einer Hauptuntersuchung in einem Prüfstützpunkt – also dem Autohaus – gelten, folgt aus Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO. Die Vorschriften in der genannten Verordnung haben auch markverhaltensregelnden Charakter, so dass ein Unterlassungsanspruch in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG besteht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online