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Dokument-Nr. 20351

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Oberlandesgericht Dresden Urteil09.09.2014

Autohaus darf Haupt- und Abgas­un­ter­suchung nicht für 59 Euro anbietenEnt­gelt­unter­schreitung bei der Haupt­un­ter­suchung unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat entschieden, dass eine "Haupt- und Abgas­un­ter­suchung für 59,- €" unlauter ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autohaus auf einem großformatigen Transparent unter Abbildung der HU-Prüfplakette für eine Haupt- und Abgas­un­ter­suchung für 59 Euro geworben.

Von den Fahrzeughaltern zu entrichtende Entgelte sind einheitlich festzulegen

Die in dem Autohaus tätige amtlich anerkannte Prüfor­ga­ni­sation hatte bei der zuständigen Behörde allein für die Haupt­un­ter­suchung ein Entgelt von mindestens 62 Euro festgelegt. Nach Nr. 6.2 Anlage VIII b zur StVZO haben die Überwa­chungs­or­ga­ni­sa­tionen die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen.

Regelungen soll Wettbewerb über Dumpingpreise verhindern

Der Verord­nungs­be­gründung zu diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Wettbewerb über Dumpingpreise, der weder dem Charakter der Fahrzeugprüfung als hoheitlicher Tätigkeit entspricht, noch für die Aufsichts­behörde transparent ist, verhindert werden soll. Das Oberlan­des­gericht Dresden hatte sich hierauf in seinen Entschei­dungs­gründen gestützt und unter anderem ausgeführt, dass diese Regelung in der StVZO nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die jeweilige Prüfor­ga­ni­sation nicht unmittelbar mit dem Endkunden kontrahiert, sondern das Geschäft über die Werkstatt als Mittlerin abgeschlossen und dieser gegenüber ein niedrigerer Preis verlangt wird. Der Verschärfung des Wettbewerbs über Dumpingpreise wären so Tür und Tor geöffnet, was die Vorschrift in der Anlage VIII b zur StVZO gerade vermeiden will.

Unter­las­sungs­an­spruch besteht

Dass die bei der Behörde festgelegten Entgelte auch für die Abnahme einer Haupt­un­ter­suchung in einem Prüfstützpunkt – also dem Autohaus – gelten, folgt aus Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO. Die Vorschriften in der genannten Verordnung haben auch markver­hal­tens­re­gelnden Charakter, so dass ein Unter­las­sungs­an­spruch in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG besteht.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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