21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8987

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Landgericht München I Urteil22.12.2009

LG München: Service-Tankstelle haftet für Schäden, die durch Mitarbeiter bei Nutzung der Autowasch­anlagen verursacht werdenBei Service-Tankstelle darf Kunde entsprechende, korrekt ausgeführte Sonder­leis­tungen erwarten

Zur Leistung einer Service-Tankstelle nebst Selbst­be­die­nungs­wasch­anlage gehört auch, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto auch in die Waschanlage fahren. Dies entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihr Cabrio zu der von der Beklagten betriebenen Tankstelle in München gebracht und den Tankwart gebeten, das Fahrzeug zu betanken sowie in die ebenfalls auf dem Gelände der Beklagten betriebene Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeug­sch­lüssel von der Klägerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug, trat nach dem Starten statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel, so dass ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs entstand.

Übernah­me­ver­schulden des Tankwarts

Das Landgericht entschied, dass die Tankstel­len­be­treiberin für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Service­leis­tungen wie Tanken und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel von der Klägerin zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein Übernah­me­ver­schulden des Tankwarts dar, für das die beklagte Tankstel­len­be­treiberin einzustehen habe. Sie habe der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten, Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung und Sachver­stän­di­gen­kosten zu erstatten.

Sonder­leis­tungen zeichnen Service-Tankstelle vor anderen Tankstellen aus

Der besondere Service einer Tankstelle, die den Kunden kleinere Service­leis­tungen anbiete, zeichne eine derartige Service-Tankstelle gerade vor anderen Tankstellen aus und ziehe einen entsprechenden Kundenkreis an. Deshalb dürften die Kunden auch davon ausgehen, dass es bei einer Service-Tankstelle möglich ist, ein Auto in die Waschanlage fahren zu lassen.

Quelle: ra-online, LG München I

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