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Landgericht München I Urteil23.07.2015

Miet­wagen­vermittlerin zur Erstattung des Mietpreises selbst bei Ablauf der Stornie­rungsfrist verpflichtetKlausel zum Ausschluss der Mietprei­s­er­stattung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 BGB unwirksam

Schließt eine Klausel in den AGB einer Miet­wagen­vermittlerin die Erstattung des Mietpreises im Fall einer verspäteten Stornierung aus, so ist die Klausel unwirksam, wenn sie nicht ersparte Aufwendungen oder erhaltene Vorteile aufgrund der Stornierung berücksichtigt. Es liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 a) BGB vor. Die Miet­wagen­vermittlerin kann daher zur Erstattung des Mietpreises selbst dann verpflichtet sein, wenn die Stornie­rungsfrist abgelaufen ist. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen vermittelte Verträge über Mietfahrzeuge. Das Unternehmen selbst trat dabei nicht als Autovermieterin auf und unterhielt daher weder eine Fahrzeugflotte noch Geschäftslokale. In ihren AGB regelte die Mietwa­gen­ver­mittlerin unter anderem, dass bei einer Stornierung 48 Stunden vor Mietbeginn der Mietpreis nicht erstattet werde. Ein Verbrau­cher­verband hielt diese Klausel für unzulässig und klagte daher auf Unterlassung.

Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB begründete Unter­las­sungs­an­spruch

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­verbands. Ihm habe der Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden, da die beanstandete Klausel gegen § 309 Nr. 5 a) BGB verstoßen habe. Danach sei eine Klausel über einen pauschalisierten Schadenersatz unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Bei der Weigerung zur Erstattung des Mietpreises im Falle der nicht rechtzeitigen Stornierung habe es sich um einen pauschalen Schadenersatz gehandelt.

Fehlende Berück­sich­tigung von ersparten Aufwendungen und erhaltenen Vorteilen durch Stornierung

Der pauschale Schadenersatz habe den zu erwartenden Schaden überstiegen, so das Landgericht weiter. Denn die Mietwa­gen­ver­mittlerin habe nicht berücksichtigt, dass bei einer Nicht­i­n­an­spruchnahme von Leistungen durch einen Kunden normalerweise Aufwendungen in Form von nicht vorzunehmenden Arbeiten, Erstattungen oder Gutschriften der Mietwagenfirmen aufgrund der Nichtnutzung oder anderweitigen Vermietungen erspart werden. Dass solche Aufwendungen aufgrund des Geschäfts­modells der Mietwa­gen­ver­mittlerin nicht erspart werden, habe sie nicht nachweisen können.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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