18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18170

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Beschluss14.02.2005Landgericht München I1 T 14345/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 1546Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1546
  • NZM 2005, 912Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 912
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Beschluss14.02.2005

Ersatz beschädigter Badfliesen durch Austausch ähnlich aussehender Fliesen zulässigAnspruch auf Ersatz der durch unter­schiedliche Fliesen entstandenen Wertminderung

Wer im Rahmen des Schadenersatzes verpflichtet ist, beschädigte Badfliesen auszutauschen, muss nicht zwingend das gesamte Bad neuverfliesen, wenn identische Fliesen nicht mehr auffindbar sind. Sind ähnlich aussehende Ersatzfliesen vorhanden, kann sich der Austausch auf die beschädigten Fliesen beschränken. In einem solchen Fall besteht aber ein Schaden­ersatz­anspruch wegen der mit der unter­schied­lichen Verfliesung einhergehenden Wertminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zuge von Feuch­tig­keits­schäden in einem Bad zu Beschädigungen einiger Fliesen. Da identische Ersatzfliesen nicht mehr auffindbar waren, stellte sich die Frage, ob das Bad neu verfliest werden musste oder ob lediglich die beschädigten Fliesen mit ähnlich aussehenden Ersatzfliesen ausgetauscht werden dürfen.

Austausch mit Ersatzfliesen war zulässig

Das Landgericht München I entschied, dass ein Austausch der beschädigten Fliesen mit den Ersatzfliesen zulässig war. Zwar haben diese eine andere Marmorierung und Farbe aufgewiesen als die ursprünglichen Fliesen, sie seien aber ähnlich und zudem vom gleichen Typus gewesen. Eine vollständige Neuverfliesung sei daher nicht notwendig gewesen (vgl. OLG Celle, Urteil v. 10.11.1993 - 3 U 194/92 = NJW-RR 1994, 1305; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 670; OLG Hamm, zfs 1991, 125).

Schaden­er­satz­an­spruch wegen Wertminderung bestand

Es habe jedoch ein Anspruch auf Schadenersatz bestanden, so das Landgericht, da es durch die unter­schiedliche Verfliesung zu einer Wertminderung gekommen sei.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 1546/rb)

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