18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17942

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Urteil10.11.1993Oberlandesgericht Celle3 U 194/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 1305Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 1305
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Oberlandesgericht Celle Urteil10.11.1993

Anspruch auf Schadenersatz bei Beschädigung eines Sessels einer SitzgarniturSchaden­ersatz­anspruch wegen Neubezugs des Sessels sowie Wertminderung der Sitzgarnitur

Wird der Sessel einer Sitzgarnitur beschädigt, so steht dem Eigentümer ein Schaden­ersatz­anspruch wegen des Neubezugs des Sessels sowie wegen der Wertminderung der gesamten Sitzgarnitur zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1990 wurde ein zu einer Sitzgarnitur gehörender Eichensessel durch eine herabgefallene Zigarettenglut beschädigt. Die Sitzgarnitur bestand noch aus einem Eichensofa, zwei weiteren Eichensesseln sowie einem Eichenhocker. Aufgrund des Brandlochs von 1,5 cm Durchmesser musste der Sessel neu bezogen werden. Da es den ursprünglichen Stoff nicht mehr gab, meinte der Eigentümer, dass zur Einheitlichkeit die gesamte Garnitur neu bezogen werden müsste. Er klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Neubezugs des Sessels bestand

Das Oberlan­des­gericht Celle erkannte zwar ein Schaden­er­satz­an­spruch nach § 823 Abs. 1 BGB an. Dieser habe aber nur den Neubezug des beschädigten Sessels umfasst. Zwar sei der ursprüngliche Stoff nicht mehr auffindbar gewesen. Jedoch habe es einen Stoff mit einer nur geringen farblichen Abweichung gegeben. Ein kompletter Neubezug der gesamten Garnitur sei daher nicht notwendig gewesen.

Geringe farbliche Abweichung begründete Wertminderung der Sitzgarnitur

Zudem habe dem Kläger nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen einer Wertminderung der Sitzgarnitur zugestanden. Zur Wertminderung sei es aufgrund der farblichen Abweichung des neuen Stoffs für den beschädigten Sessel gekommen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Sitzgarnitur wegen des ursprünglich einheitlichen Bezugs nicht nur eine Mehrheit von Möbeln, sondern eine Sachgesamtheit darstellte. Der Wert dieser Sachgesamtheit sei durch die farbliche Abweichung des neuen Bezugs gemindert worden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 1305/rb)

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