21.11.2024
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Urteil13.03.2014Landgericht München IIW5 KLs 68 Js 3284/13
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Landgericht München II Urteil13.03.2014

Steuer­hin­ter­ziehung von 28,5 Mio Euro: Landgericht München II verurteilt Ulrich Hoeneß zu dreieinhalb Jahren HaftUli Hoeneß verzichtet auf Revision / Auch die Staats­an­walt­schaft legt keine Revision ein

Ulrich Hoeneß ist zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht München II sprach Hoeneß der Steuer­hin­ter­ziehung in sieben Fällen schuldig.

Das Landgericht München II bewertete die Selbstanzeige Hoeneß' als ungültig. Mit dem Strafmaß von dreieinhalb Jahren blieb das Gericht zwei Jahre unter der von der Staats­an­walt­schaft geforderten Strafe. Diese hatte fünfeinhalb Jahre Haft gefordert. Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer höchstens eine Bewäh­rungs­strafe für angemessen. Ausschlaggebend für eine Bestrafung Hoeneß' war, ob seine Selbstanzeige wirksam war oder nicht.

Keine Revision

Gegen das Urteil könnten Hoeneß und die Staats­an­walt­schaft Revision zum Bundes­ge­richtshof einlegen. Honeß kündigte aber am Freitag an, nicht gegen das Urteil vorgehen zu wollen. Am Montag teilte auch die Staats­an­walt­schaft mit, das Urteil zu akzeptieren. Damit wird die Entscheidung des Landgerichts München II rechtskräftig und es steht endgültig fest, dass der langjährige Präsident des FC Bayern München dreieinhalb Jahre ins Gefängnis muss.

28,5 Millionen Euro hinterzogen

Richter Rupert Heindl sagte in der Urteils­be­gründung, dass das Gericht von einer Steuerschuld in Höhe von 28,5 Millionen Euro ausgegangen sei. Heindl nahm Hoeneß die Einlassung, dass die Bank quasi alles alleine gemacht habe, nicht ab. Allerdings sah er hier im Fall keinen besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung vorliegen.

Urteile des Bundes­ge­richtshofs

Zwei Urteilen des Bundes­ge­richtshofs kam in dem Verfahren besondere Bedeutung zu. Der Bundes­ge­richtshof entschied 2008 (Urteil v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08) und 2012 (Urteil v. 07.02.2012 - 1 StR 525/11), dass Steuer­hin­ter­zie­hungen ab einer Million Euro in der Regel mit Gefängnis geahndet werden müssen - ohne Bewährung.

Quelle: ra-online (17.03.2014/pt)

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