21.11.2024
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Dokument-Nr. 13003

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Urteil07.02.2012Bundesgerichtshof1 StR 525/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 57, 123Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 57, Seite: 123
  • DStRE 2012, 508Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStRE), Jahrgang: 2012, Seite: 508
  • NJW 2012, 1458Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1458
  • NStZ 2012, 634Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2012, Seite: 634
  • wistra 2012, 236Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra), Jahrgang: 2012, Seite: 236
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Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil08.04.2011, 2 KLs 501 Js 124133/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.02.2012

Bewäh­rungs­strafe bei Steuer­hin­ter­ziehung in Millionenhöhe nur in AusnahmefällenBundes­ge­richtshof zur Strafzumessung bei Steuer­hin­ter­ziehung in Millionenhöhe

Eine ausset­zungs­fähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) kommt bei der Strafzumessung bei Steuer­hin­ter­ziehung in Millionenhöhe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milde­rungs­gründe in Betracht. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte im Jahr 2001 Mitge­sell­schafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesell­schafts­anteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufprei­s­element. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbein­künf­te­ver­fahren für Veräu­ße­rungs­erlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als "Gegenleistung" für einen "Verzicht" auf die Tantiemen – deren "Schenkung" an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Landgericht verurteilt Angeklagten zu zwei Jahren Gesamt­frei­heits­strafe auf Bewährung

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamt­frei­heits­strafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Staats­an­walt­schaft beantragt höherer Bestrafung – BGH weist Sache zurück ans Landgericht

Dieses Urteil hat der Bundes­ge­richtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staats­an­walt­schaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ausset­zungs­fähige Freiheitsstrafe kommt nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milde­rungs­gründe in Betracht

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuer­hin­ter­ziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben straf­schär­fender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Straf­zu­mes­sungs­ge­sichts­punkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechts­feh­lerhaft bei der Einzel­straf­bildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetz­ge­be­rischen Wertung zur Steuer­hin­ter­ziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuer­hin­ter­ziehung in Millionenhöhe kommt eine ausset­zungs­fähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milde­rungs­gründe noch in Betracht – solche hat das Landgericht jedoch hier nicht ausreichend dargetan (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08 -).

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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