21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 9062

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Urteil27.10.2005Landgericht München II8 S 3428/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2006, 1251Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 1251
  • NZV 2006, 590Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 590
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ergänzende Informationen

Landgericht München II Urteil27.10.2005

Dachrinne defekt: Glatteisunfall durch gefrierendes TropfwasserHauseigentümer hat bei schadhafter Dachrinne erhöhte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Wenn einem Hauseigentümer bekannt ist, dass infolge eines Defektes seiner Dachrinne Wasser auf den Gehweg tropft, so ist er dazu verpflichtet, den Bürgersteig bei Frost auf Eisbildung zu kontrollieren. Dies hat das Landgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war eine über 80-jährige Frau (spätere Klägerin) auf dem Gehweg vor einem Haus gestürzt, weil sie auf einer schlecht erkennbaren Eisfläche ausrutschte. Diese war dadurch entstanden, dass aus einer defekten Dachrinne Wasser auf den Bürgersteig tropfte und dort gefror. Bis auf diese Stelle war der Gehweg geräumt, eisfrei und gefahrlos zu begehen. Die alte Dame zog sich bei dem Sturz einen komplizierten Bruch des linken Sprunggelenkes zu. Später verklagte sie den Hauseigentümer auf Schmerzensgeld und bekam Recht.

Besondere Gefah­ren­si­tuation

Durch den Defekt der Dachrinne und das gefrierende Tropfwasser sei eine besondere Gefah­ren­si­tuation herbeigeführt worden, urteilte das Gericht. Der Defekt sei dem Hauseigentümer bekannt gewesen, weil er ihm mehrfach gemeldet worden sei. Gleichwohl habe er hieraus resultierende Organi­sa­ti­o­ns­pflichten (Sanierung der schadhaften Stelle; Anweisung die Gefahrenstelle durch geeignete Maßnahmen zu überwachen) vernachlässigt. Im Hinblick auf die durch das vorgelegte Wettergutachten dokumentierte Witterung am Schadenstag musste trotz der bestehenden Minustem­pe­raturen auch mit der Entstehung von Tropfwasser (z.B. bei entsprechender auf das Dach einwirkender Sonnen­ein­strahlung) gerechnet werden, führte das Gericht weiter aus.

Klägerin hat keine Mitschuld an dem Unfall

Die alte Dame müsse sich auch keine Mitschuld an dem Unfall anrechnen lassen, da die Eisfläche nach Zeugenaussagen nicht oder nur sehr schwer erkennbar gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass auf den vorgelegten Lichtbildern Eisbrocken zu sehen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Brocken erst nach im Nachhinein in Zusammenhang mit der Versorgung der verletzten Klägerin entstanden sind. Weiter hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Klägerin die Tropf­was­ser­bildung an dem Gebäude vor dem Glatteisunfall hätte auffallen können.

Gravierende Pflicht­ver­letzung des Hauseigentümers

Zuletzt war das Gericht auch der Auffassung, dass im Hinblick auf die gravierende Pflicht­ver­letzung des Hauseigentümers ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verur­sa­chungs­beiträge zurücktreten würde.

Quelle: ra-online, Landgericht München II (vt/pt)

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