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- NJW-RR 2006, 1251Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 1251
- NZV 2006, 590Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 590
Landgericht München II Urteil27.10.2005
Dachrinne defekt: Glatteisunfall durch gefrierendes TropfwasserHauseigentümer hat bei schadhafter Dachrinne erhöhte Verkehrssicherungspflicht
Wenn einem Hauseigentümer bekannt ist, dass infolge eines Defektes seiner Dachrinne Wasser auf den Gehweg tropft, so ist er dazu verpflichtet, den Bürgersteig bei Frost auf Eisbildung zu kontrollieren. Dies hat das Landgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war eine über 80-jährige Frau (spätere Klägerin) auf dem Gehweg vor einem Haus gestürzt, weil sie auf einer schlecht erkennbaren Eisfläche ausrutschte. Diese war dadurch entstanden, dass aus einer defekten Dachrinne Wasser auf den Bürgersteig tropfte und dort gefror. Bis auf diese Stelle war der Gehweg geräumt, eisfrei und gefahrlos zu begehen. Die alte Dame zog sich bei dem Sturz einen komplizierten Bruch des linken Sprunggelenkes zu. Später verklagte sie den Hauseigentümer auf Schmerzensgeld und bekam Recht.
Besondere Gefahrensituation
Durch den Defekt der Dachrinne und das gefrierende Tropfwasser sei eine besondere Gefahrensituation herbeigeführt worden, urteilte das Gericht. Der Defekt sei dem Hauseigentümer bekannt gewesen, weil er ihm mehrfach gemeldet worden sei. Gleichwohl habe er hieraus resultierende Organisationspflichten (Sanierung der schadhaften Stelle; Anweisung die Gefahrenstelle durch geeignete Maßnahmen zu überwachen) vernachlässigt. Im Hinblick auf die durch das vorgelegte Wettergutachten dokumentierte Witterung am Schadenstag musste trotz der bestehenden Minustemperaturen auch mit der Entstehung von Tropfwasser (z.B. bei entsprechender auf das Dach einwirkender Sonneneinstrahlung) gerechnet werden, führte das Gericht weiter aus.
Klägerin hat keine Mitschuld an dem Unfall
Die alte Dame müsse sich auch keine Mitschuld an dem Unfall anrechnen lassen, da die Eisfläche nach Zeugenaussagen nicht oder nur sehr schwer erkennbar gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass auf den vorgelegten Lichtbildern Eisbrocken zu sehen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Brocken erst nach im Nachhinein in Zusammenhang mit der Versorgung der verletzten Klägerin entstanden sind. Weiter hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Klägerin die Tropfwasserbildung an dem Gebäude vor dem Glatteisunfall hätte auffallen können.
Gravierende Pflichtverletzung des Hauseigentümers
Zuletzt war das Gericht auch der Auffassung, dass im Hinblick auf die gravierende Pflichtverletzung des Hauseigentümers ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zurücktreten würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2010
Quelle: ra-online, Landgericht München II (vt/pt)
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