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Landgericht Magdeburg Urteil25.07.2012

Tote Fische (Kois) im Gartenteich: Haftpflicht­ver­si­cherung muss Schaden für erstickte Fische ersetzenHaftpflicht­ver­si­cherung wurde explizit für diese Art Schäden abgeschlossen

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass eine private Haftpflicht­ver­si­cherung knapp 15.000 Euro Schadensersatz an den Eigentümer eines Gartenteiches zahlen muss, dessen Kois durch ein Fehlverhalten seiner Schwägerin erstickten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hält in seinem Gartenteich in Schönebeck teure Kois. Der Fischteich hat einen Eisfreihalter, der bei Frost­tem­pe­raturen dafür sorgte, dass ein kleiner Bereich des Teiches eisfrei bleibt, damit die Fische nicht ersticken. Zum Jahreswechsel 2010/2011 machte der Kläger Urlaub und bat seine Schwägerin die Blumen im Haus zu gießen. Die Schwägerin goss die Blumen betätigte aber auch versehentlich eine auf dem Fensterbrett liegende Fernbedienung. Leider drückte sie dabei einen Knopf der unter anderem den Eisfreihalter ausschaltete. In dem strengen Winter fror der Teich zu und die teuren Fische (24 Kois und zwei Störe) im Gesamtwert von 14.600 Euro erstickten.

Haftpflicht­ver­si­cherung verweigert Koste­n­er­stattung des Schadens

Schwägerin und Schwager hofften nun, dass die hinter der Schwägerin stehende private Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen würde. Die Haftpflicht­ver­si­cherung lehnte den Schadensersatz ab, so dass der Prozess vor das Landgericht Magdeburg ging.

Haftungs­aus­schluss durch Beteiligten war ausdrücklich nicht gewollt

Das Landgericht entschied, dass die Schwägerin und damit die hinter ihr stehende Versicherung den Schaden ersetzen muss. Zwar goss die Schwägerin ohne Bezahlung die Blumen. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Gefäl­lig­keits­ver­hältnis, bei dem eine Haftung für Schäden in der Regel ausgeschlossen ist. Die beiden Verwandten hatten auch nicht über einen Haftungs­aus­schluss konkret gesprochen. Die Auslegung der Situation ergibt jedoch, dass ein Haftungs­aus­schluss durch die Beteiligten gerade nicht gewollt gewesen ist. Die Schwägerin hatte gerade für solche Fälle eine private Haftpflicht­ver­si­cherung abgeschlossen, so dass die Konstruktion eines still­schwei­genden Haftungs­aus­schlusses nicht im Interesse beider Parteien wäre. Der Kläger wollte nicht, dass durch die missglückte Hilfe seiner Schwägerin seine Fische beschädigt werden und die Schwägerin wollte nicht, dass der Kläger auf einem etwaigen Schaden sitzenbleibt und hat daher zu ihrer Sicherheit die Haftpflicht­ver­si­cherung abgeschlossen.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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