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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17309

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Urteil12.06.2013Landgericht Magdeburg10 O 1357/12
Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Naumburg, Urteil23.09.2013, 6 U 79/13
ergänzende Informationen

Landgericht Magdeburg Urteil12.06.2013

Land haftet nicht für Umsatzeinbußen eines Gasthauses infolge einer Wegsperrung wegen eines FelssturzesFelssturz wird ausschließlich durch Naturkräfte ausgelöst

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Gastwirt vom Land keinen Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen verlangen kann, weil ein zu seinem Gasthaus führender Wanderweg wegen eines Felssturzes über mehrere Monate gesperrt wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Gasthaus im Bodetal im Harz. Das Gasthaus liegt an einem Wanderweg, der durch steile Hang- und Felsformationen führt, die im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stehen.

Betreiber des Gasthauses verlangt vom Land rund 42.000 Euro Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen

Im Jahr 2010 kam es zu einem Felssturz, der dazu führte, dass der Wanderweg über mehrere Monate gesperrt wurde. Der Kläger behauptet, dass infolge der Sperrung des stark frequentierten Wanderweges er starke Umsatzeinbußen erlitten habe Zudem soll ein Steinschlag seine Garage beschädigt haben. Als Schadensersatz forderte er vom Land insgesamt rund 42.000 Euro. Der Gastwirt ist der Meinung das Land habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt, da es keinen Energie­auf­fangzaun zum Schutz des Weges und der Anlieger errichtet habe.

Landgericht verneint Sicher­heits­pflichts­ver­let­zungen seitens des Landes

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage jedoch ab. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs festgestellt, dass das Land seine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nicht verletzt hat. Ein Felssturz wird ausschließlich durch Naturkräfte ausgelöst. Er ist weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Hanggrundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass das Land Siche­rungs­maß­nahmen durchführt. Der Kläger könnte lediglich auf eigene Kosten auf dem Grundstück des Landes Siche­rungs­maß­nahmen treffen.

Gaststät­ten­be­treiber profitiert normalerweise von einmaliger Lage

Grund für die Gefährdung des Nachbarn ist letztlich sein eigenes Handeln, weil sein Haus an einer derart gefährlichen Stelle steht. Dieser Gedanke lässt sich hier noch weiter verfolgen. Der Kläger, dessen Grundstück von den steil aufragenden, und daher stein­schlag­ge­fährdeten Felsen umgeben ist, profitiert von den natürlichen Gegebenheiten, weil sie der Grund für die Nutzung des Wanderweges und für den Besuch der Touristen in seiner Gaststätte sind. Es wäre nicht gerecht, wenn der Kläger Gewinn aus der einmaligen Lage ziehen könnte, ihre Risiken aber auf andere abwälzen dürfte.

Mittlerweile hat das Land allerdings einen Energie­auf­fangzaun errichtet.

Kläger nimmt Berufung zurück

Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig, da der Kläger seine Berufung hiergegen zurückgenommen hat. Das Oberlan­des­gericht Naumburg hatte zuvor mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Berufung einstimmig zurückzuweisen, da es der Ansicht des Landgerichts folgen werde.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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