15.11.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil06.10.2011

Haftung zweier Autofahrer bei gleichschweren Verkehrs­ver­stößenBeim Zusammenstoß nach verbotswidrigem Fahrverhalten haften beide Fahrer je zu 50 %

Wenn ein PKW Fahrer im Bereich eines Bahnübergangs trotz Überholverbots mit einem verbotswidrig (durchgezogene Linie) nach links abbiegenden PKW zusammenstößt, tragen beide PKW Fahrer zu je 50 % schuld. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Der Kläger im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit fuhr mit seinem Auto im Landkreis Harz und wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35 a StVO). Als der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz abbog, kam es zu einer Kollision mit einem VW Golf. Der Golf-Fahrer hatte verbotswidrig im Bereich des Bahnübergangs einen hinter dem Audi befindlichen Pkw überholt und kollidierte schließlich mit dem Audi, weil dieser nach links abbog. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben unverletzt.

Gleichschwere Verkehrs­verstöße beiden Fahrern zur Last gelegt

Das Gericht hat entschieden, dass beiden Fahrern gleichschwere Verkehrs­verstöße zur Last zu legen sind. Der Kläger und Audi-Fahrer hat beim Linksabbiegen verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überholt. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist.

Der VW-Fahrer hat gegen die Verkehrsregeln verstoßen, wogegen man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholt werden dürfen.

Erläuterungen
§ 9 Abs. 5 Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO)

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist; erfor­der­li­chenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

§ 19 Abs. 1 StVO

Der Straßenverkehr darf sich … Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ ra-online

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