21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Kronach Urteil10.07.2007

Erhöhte Sorgfalts­pflicht beim Abbiegen in GrundstückeZur Frage der Haftungs­ver­teilung, wenn ein Pkw beim Abbiegen nach rechts in ein Grundstück mit einem anderen Pkw kollidiert

Beim Abbiegen in ein Grundstück hat ein Pkw-Fahrer ganz besondere Sorgfalt walten zu lassen. Kommt es bei dem Fahrmanöver zur Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug, haftet er in der Regel allein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er dem Unfallgegner einen Fahrfehler nachweisen kann.

Weil ihm das nicht gelang, unterlag jetzt ein Fahrzeu­gei­gentümer mit seiner Schaden­s­er­satzklage gegen den Unfallgegner. Das Amtsgericht Kronach wies die Klage auf Ersatz von rund 730 € ab, die Berufung des Klägers vor dem Landgericht Coburg blieb ohne Erfolg.

Die Unfall­be­tei­ligten waren auf einer relativ breiten inner­städ­tischen Straße in gleicher Richtung unterwegs. Ihre Fahrbahn war zwar nicht durch Markierungen unterteilt, konnte aber problemlos von zwei Fahrzeugen nebeneinander befahren werden. Obwohl der Fahrer des klägerischen Autos nach rechts in ein Grundstück abbiegen wollte, ordnete er sich nicht rechts, sondern mittig ein. Der Beklagte wiederum dachte, der andere wolle sich bereits links für eine weiter vorne kommende Ampel einordnen, und fuhr neben den klägerischen Pkw. Dessen Fahrer übersah ihn und bog nach rechts ab, traf jedoch statt des Grundstücks nur den Beklagten-Pkw. Nach Auffassung des Klägers war der Beklage am Unfall mitschuldig. Er verlangte daher von ihm 50 % seines Schadens und klagte vor dem Amtsgericht Kronach.

Das aber wies die Klage ab. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe gleich mehrere Verkehrs­verstöße begangen und hafte deshalb allein. Weder habe er sich äußerst rechts eingeordnet noch der Rückschaupflicht genügt. Vor allem liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 der Straßen­ver­kehrs­ordnung vor, wonach sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist. Auf die Berufung des Klägers beschied das Landgericht Coburg, eine Abänderung dieses Urteils komme nicht in Betracht. Gegen den in ein Grundstück Abbiegenden spreche der Anscheinsbeweis. Den habe der Kläger nicht entkräftet, weil er dem Beklagten keinen Fahrfehler nachgewiesen habe. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 21.09.2007

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