Landgericht Lüneburg Urteil11.08.2000
Kein Anspruch auf Ersatz der Fahrt- und Unterkunftskosten bei Absage eines KonzertsErsatz nutzloser Aufwendungen nur unter dem Gesichtspunkt einer Rentabilität
Ein Konzertbesucher hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrt- und Unterkunftskosten, wenn das Konzert abgesagt wird. Denn ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen besteht nur, wenn die aufgewendeten Kosten wieder erwirtschaftet werden können (Rentabilität). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hat für einen Konzertbesuch Fahrt- und Übernachtungskosten aufgewendet. Das Konzert wurde jedoch wegen der Erkrankung der Solistin abgesagt. Daraufhin klagte der Mann auf Ersatz seiner getätigten Aufwendungen.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Landgericht Lüneburg entschied gegen den Kläger. Die von ihm aufgewandten Fahrt- und Übernachtungskosten haben keinen nach § 325 Abs. 1 BGB (neu: § 283 BGB) ersatzfähigen Schaden dargestellt. Bei nutzlosen Aufwendungen bestehe die Problematik der Ersatzfähigkeit darin, dass diese Aufwendungen auch im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angefallen wären. Zwar sei es richtig, dass der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auch die mit dem Vertragsschluss verbundenen nutzlosen Aufwendungen umfassen kann. Diese Ansicht beruhe jedoch auf einer Rentabilitätsvermutung.
Schadenersatzanspruch nur unter Gesichtspunkt der Rentabilität
Bei der Rentabilitätsvermutung werde davon ausgegangen, so das Landgericht weiter, dass der Geschädigte seine Aufwendungen durch Vorteile, welche er aus der Durchführung des vereinbarten Geschäfts gezogen hätte, wieder eingebracht hätte. Der ersatzfähige Schaden liege in dem Verlust der Kompensationsmöglichkeit. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Für den Kläger habe keine Möglichkeit bestanden, im Sinne der Rentabilitätsvermutung aufgewandte Kosten wieder zu erwirtschaften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2013
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/NJW 2002, 614/rb)