18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17228

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Urteil11.08.2000Landgericht Lüneburg8 S 41/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2002, 614Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 614
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Landgericht Lüneburg Urteil11.08.2000

Kein Anspruch auf Ersatz der Fahrt- und Unter­kunfts­kosten bei Absage eines KonzertsErsatz nutzloser Aufwendungen nur unter dem Gesichtspunkt einer Rentabilität

Ein Konzertbesucher hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrt- und Unter­kunfts­kosten, wenn das Konzert abgesagt wird. Denn ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen besteht nur, wenn die aufgewendeten Kosten wieder erwirtschaftet werden können (Rentabilität). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hat für einen Konzertbesuch Fahrt- und Übernach­tungs­kosten aufgewendet. Das Konzert wurde jedoch wegen der Erkrankung der Solistin abgesagt. Daraufhin klagte der Mann auf Ersatz seiner getätigten Aufwendungen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Landgericht Lüneburg entschied gegen den Kläger. Die von ihm aufgewandten Fahrt- und Übernach­tungs­kosten haben keinen nach § 325 Abs. 1 BGB (neu: § 283 BGB) ersatzfähigen Schaden dargestellt. Bei nutzlosen Aufwendungen bestehe die Problematik der Ersatzfähigkeit darin, dass diese Aufwendungen auch im Falle einer ordnungsgemäßen Vertrags­er­füllung angefallen wären. Zwar sei es richtig, dass der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auch die mit dem Vertragsschluss verbundenen nutzlosen Aufwendungen umfassen kann. Diese Ansicht beruhe jedoch auf einer Renta­bi­li­täts­ver­mutung.

Schaden­er­satz­an­spruch nur unter Gesichtspunkt der Rentabilität

Bei der Renta­bi­li­täts­ver­mutung werde davon ausgegangen, so das Landgericht weiter, dass der Geschädigte seine Aufwendungen durch Vorteile, welche er aus der Durchführung des vereinbarten Geschäfts gezogen hätte, wieder eingebracht hätte. Der ersatzfähige Schaden liege in dem Verlust der Kompen­sa­ti­o­ns­mög­lichkeit. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Für den Kläger habe keine Möglichkeit bestanden, im Sinne der Renta­bi­li­täts­ver­mutung aufgewandte Kosten wieder zu erwirtschaften.

Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/NJW 2002, 614/rb)

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