21.11.2024
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Landgericht Lüneburg Urteil29.10.2008

Übergabe-Einschreiben für Wohnungs­kün­digung vom Vermieter verspätet angenommen – Kündigung dennoch fristgerecht wirksamBei ordnungsgemäßer Benach­rich­tigung gilt dennoch nicht abgeholtes Einschreiben als zugestellt

Kündigt ein Mieter die Wohnung per Übergabe-Einschreiben, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Dies entschied das Landgericht Lüneburg.

Am 27. August 2007 kündigten Mieter per Einschreiben ihre Wohnung zum Ende November. Da der Empfänger nicht anwesend war, warf der Postbote ihm einen Benach­rich­ti­gungs­zettel in den Briefkasten. Am 26. November teilten die Mieter schriftlich mit, dass die Wohnung geräumt und übergabebereit sei und forderten den Vermieter auf, einen Übergabetermin zu nennen. Ansonsten würden sie den Schlüssel bei einem Nachbarn deponieren. Die Mieter verfuhren dann wie angekündigt und informierten den Vermieter schriftlich darüber. Rund acht Monate später erhielt der Vermieter die Schlüssel und besichtigte die Wohnung. Die Kaution von rund 1.760 Euro behielt er ein mit der Begründung, das Mietverhältnis sei ordentlich erst zum Ende Dezember gekündigt worden, da ihm das Kündi­gungs­schreiben erst mit Abholung am 12. September zugegangen sei. Außerdem führte er eine so genannte „Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung“ für den Januar 2008 ins Feld, da die Mieter ihm die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hätten. Die Mieter klagten auf Rückzahlung der Kaution.

"Schlamperei" ist Eigen­ver­schulden

In erster und zweiter Instanz verurteilten die Richter den Beklagten zur Rückzahlung. Ein Einschreiben werde als zugegangen betrachtet, wenn der Empfänger es trotz ordnungsgemäßer Benach­rich­tigung auch am zweiten Werktag danach „aus Schlamperei“ nicht abgeholt habe. Auch hätten die Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht vorenthalten. Bei der Übergabe einer Wohnung habe der Vermieter eine Mitwir­kungs­pflicht. Der sei er aber, indem er keinen Übergabetermin vereinbart habe, nicht nachgekommen.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht

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