Dokument-Nr. 25160
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- WuM 1987, 85Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 85
Amtsgericht Lahr Urteil10.04.1986
Zugang eines mieterseitigen Kündigungsschreibens mit persönlicher Übergabe an VermieterMit Übergabe gelangt Schreiben in Machtbereich des Vermieters
Übergibt ein Mieter sein Kündigungsschreiben persönlich dem Vermieter, so geht die Kündigung in diesen Zeitpunkt dem Vermieter zu. Denn dadurch gelangt die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lahr hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1985 beabsichtigten die Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis zu kündigen. Da sich der Vermieter noch bis zum 8. September 1985 im Urlaub befand, übergaben die Mieter das Kündigungsschreiben ihm nach seiner Rückkehr persönlich. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Kündigung bereits ab Ende November 1985 oder erst ab Ende Dezember 1985 wirksam war. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zahlung der Miete für Dezember 1985.
Anspruch auf Mietzahlung für Dezember 1985
Das Amtsgericht Lahr entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Mietzahlung für Dezember 1985 zu. Die Kündigung der Mieter sei erst mit Ende Dezember 1985 wirksam geworden, da das Kündigungsschreiben dem Vermieter nicht vor dem 3. September 1985 zugegangen sei. Vielmehr sei das Schreiben erst am 8. September mit persönlicher Übergabe durch die Mieter in den Machtbereich des Vermieters gelangt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Amtsgericht Lahr, ra-online (zt/WuM 1987, 85/rb)
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