21.11.2024
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Landgericht Lüneburg Urteil01.06.2017

Health-Claims-Verordnung: Werbung mit gesundheits­bezogenen Angaben für Lebensmittel zur Gewichts­re­duktion unzulässigWebeaussagen mit gesund­heits­be­zogene Angaben müssen wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für Verbraucher hilfreich sein

Das Landgericht Lüneburg hat eine Werbung für ein Lebensmittel zur Gewichts­re­duktion für unzulässig erklärt, da die bei dem Produkt in nicht zulässiger Weise mit gesundheits­bezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung geworben wird.

Die Beklagte im vorliegenden Prozess bringt das Produkt "... Vitalkost" in den Verkehr. Hierbei handelt es sich um ein Produkt zur Zubereitung einer Mahlzeit für eine gewichts­kon­trol­lierende Ernährung. Dieses Produkt wird mit insgesamt zwölf Werbeaussagen beworben, u.a. "Es optimiert die Regeneration.", "Es vermindert Muskelstress" und "Es ... steigert die körperliche Fitness".

Werbeaussage werden Anforderungen der Health-Claims-Verordnung nicht gerecht

Das Landgericht Lüneburg urteilte, dass die Werbeaussagen unzulässig seien. Bei den Aussagen handelt es sich um gesund­heits­be­zogene Angaben die so nicht zulässig seien, u.a. weil ihnen keine spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe aus der Health-Claims-Verordnung (HCVO) beigefügt ist. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der HCVO dienen dem Verbrau­cher­schutz, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mittwerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Der Schutzzweck der HCVO gebietet, dass gesund­heits­be­zogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sein müssen. Diesen Anforderungen wird eine Werbeaussage, die keine einzelnen Nährstoffe benennt, gerade nicht gerecht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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