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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil08.06.2017
Dextro Energy scheitert mit Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu GlucoseGesundheitsbezogene Angaben über Zucker senden widersprüchliches und verwirrendes Signal an Verbraucher
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können. Der Gerichtshof hat daher das Rechtsmittel von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union zurückgewiesen, wonach die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft.
Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g.
Dextro Energy beantragt Zulassung gesundheitsbezogener Angaben
Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung* u.a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt: "Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt", "Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung", "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei", "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei" und "Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei"**.
Kommission lehnt Zulassung der Angaben ab
Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab***. Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte.
Gesundheitsbezogene Angaben sind mehrdeutig und irreführend
Mit Urteil vom 16. März 2016 (Az. T-100/15) wies das Gericht der Europäischen Union die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Kommission.
Zur Begründung wies das Gericht u.a. darauf hin, dass die Kommission, auch wenn sie die Stellungnahmen der EFSA (deren Aufgabe lediglich darin besteht, zu prüfen, ob die gesundheitsbezogenen Angaben durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind und ob ihre Formulierung bestimmten Kriterien entspricht) nicht in Frage gestellt hat, im Rahmen des Risikomanagements die Vorschriften des Unionsrechts und sonstige relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, war die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend sind und daher nicht zugelassen werden können.
EuGH weist von Dextro Energy eingelegtes Rechtsmittel zurück
Das von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel wies der Gerichtshof der Europäischen Union zurück, da keines der von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente durchgreift.
Erläuterungen
* Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) sind gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten von Produkten, in ihrer Aufmachung oder in der Werbung dafür verboten, sofern sie nicht der Verordnung entsprechen, im Einklang mit dieser zugelassen sind und auf den Listen zulässiger Angaben stehen. Die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben können von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden.
** Für die erste und dritte Angabe war als Zielgruppe die allgemeine Bevölkerung genannt, während für die anderen drei Angaben die Zielgruppe aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen bestand.
*** Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 3, S. 6). Über diese Nichtzulassung bestand zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Einigkeit. Nach der Verordnung durfte Dextro Energy diese Angaben noch sechs Monate lang ab dem Inkrafttreten verwenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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