18.10.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil08.06.2017

Dextro Energy scheitert mit Zulassung gesundheits­bezogener Angaben zu GlucoseGesund­heits­be­zogene Angaben über Zucker senden wider­sprüch­liches und verwirrendes Signal an Verbraucher

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass mehrere gesund­heits­be­zogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können. Der Gerichtshof hat daher das Rechtsmittel von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union zurückgewiesen, wonach die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheits­grund­sätzen zuwiderläuft.

Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt in unter­schied­lichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Gluco­se­tä­felchen zu je 6 g.

Dextro Energy beantragt Zulassung gesund­heits­be­zogener Angaben

Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung* u.a. folgender gesund­heits­be­zogener Angaben beantragt: "Glucose wird im Rahmen des normalen Energie­stoff­wechsels verstoff­wechselt", "Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung", "Glucose trägt zu einem normalen Energie­ge­win­nungs­stoff­wechsel bei", "Glucose trägt zu einem normalen Energie­ge­win­nungs­stoff­wechsel bei körperlicher Betätigung bei" und "Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei"**.

Kommission lehnt Zulassung der Angaben ab

Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energie­ge­win­nungs­stoff­wechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab***. Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesund­heits­be­zogenen Angaben ein wider­sprüch­liches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte.

Gesund­heits­be­zogene Angaben sind mehrdeutig und irreführend

Mit Urteil vom 16. März 2016 (Az. T-100/15) wies das Gericht der Europäischen Union die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Kommission.

Zur Begründung wies das Gericht u.a. darauf hin, dass die Kommission, auch wenn sie die Stellungnahmen der EFSA (deren Aufgabe lediglich darin besteht, zu prüfen, ob die gesund­heits­be­zogenen Angaben durch wissen­schaftliche Nachweise abgesichert sind und ob ihre Formulierung bestimmten Kriterien entspricht) nicht in Frage gestellt hat, im Rahmen des Risiko­ma­na­gements die Vorschriften des Unionsrechts und sonstige relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat. Da der Durch­schnitts­ver­braucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesund­heits­grund­sätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, war die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesund­heits­be­zogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energie­ge­win­nungs­stoff­wechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend sind und daher nicht zugelassen werden können.

EuGH weist von Dextro Energy eingelegtes Rechtsmittel zurück

Das von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel wies der Gerichtshof der Europäischen Union zurück, da keines der von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente durchgreift.

Erläuterungen
* Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund­heits­be­zogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) sind gesund­heits­be­zogene Angaben auf den Etiketten von Produkten, in ihrer Aufmachung oder in der Werbung dafür verboten, sofern sie nicht der Verordnung entsprechen, im Einklang mit dieser zugelassen sind und auf den Listen zulässiger Angaben stehen. Die zugelassenen gesund­heits­be­zogenen Angaben können von jedem Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer verwendet werden.

** Für die erste und dritte Angabe war als Zielgruppe die allgemeine Bevölkerung genannt, während für die anderen drei Angaben die Zielgruppe aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen bestand.

*** Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesund­heits­be­zogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krank­heits­risikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 3, S. 6). Über diese Nichtzulassung bestand zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Einigkeit. Nach der Verordnung durfte Dextro Energy diese Angaben noch sechs Monate lang ab dem Inkrafttreten verwenden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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